Treffen der Vorsitzenden der Sprengnetter Expertengremien 1

Treffen der Vorsitzenden der Sprengnetter Expertengremien

Gestern, am 22.08.2018, trafen sich in Berlin-Mitte im Sprengnetter Schulungszentrum Mohrenstraße 22 / Gendarmenmarkt die Vorsitzenden der Sprengnetter Expertengremien aus ganz Deutschland. Als Vorsitzender des Expertengremiums in der Region Oberlausitz nahm ich gern an dem Treffen teil.Treffen der Vorsitzenden der Sprengnetter Expertengremien 2

Dr.-Ing. Jürgen Gante von der Marktforschungsabteilung der Sprengnetter GmbH informierte die anwesenden Vorsitzenden über die Neuerungen und Entwicklungen auf dem deutschen Immobilienmarkt. Wertvolle Informationen für Sachverständige, die die marktgerechte Immobilienbewertung ernst nehmen.

70 Sprengnetter Expertengremien in Deutschland

Rund 500 qualifizierte Bewertungssachverständige sind bundesweit flächendeckend in rund 70 Expertengremien organisiert. Gemeinsames Ziel der Bewertungssachverständigen und Sprengnetter-Immobilienbewertung ist, die eigene Marktkompetenz systematisch weiter auszubauen und in einem Netzwerk marktkonforme Daten für die Bewertung von Immobilien abzuleiten.

Sie würdigen die veröffentlichten Daten und Informationen kritisch und werten realisierte Kaufpreise von Objekten, die durch Sachverständige von innen und außen besichtigt und unter Berücksichtigung gegebener Besonderheiten (Rechte, Belastungen, Bodenwertanpassungen etc.) bewertet wurden (sog. 1a-Daten), aus.

Auf der Grundlage dieser Ergebnisse bzw. der abgeleiteten (gerichtlich geeigneten) Daten werden Immobilienbewertungen noch aktueller, genauer und sicherer.

Da alle Auswertungen bundesweit in einem Modell erfolgen, sind zudem überregionale Vergleiche möglich. Somit tragen die Daten der Expertengremien als optimale Ergänzung zu den sonstigen veröffentlichten Marktdaten (z. B. der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte) wesentlich zur Transparenz auf den deutschen Immobilienmärkten bei.

Hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Mitglieder

Alle Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung ethischer Standards. Damit sind insbesondere die Gewissenhaftigkeit und Objektivität der Mitglieder garantiert.

 

grundstücksmarktbericht brandenburg

Oberer Gutachterausschuss in Brandenburg stellt Grundstücksmarktbericht 2017 vor

Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte hat am 12.06.2018 den neuen Grundstücksmarktbericht 2017 für das Land Brandenburg beschlossen.

Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Brandenburg informiert mit diesem jährlich erscheinenden Bericht über das Geschehen am Immobilienmarkt im Land Brandenburg und liefert eine zusammenfassende Ergänzung zu den Marktberichten der 16 regionalen Gutachterausschüsse für Grundstückswerte. Ziel ist die Stärkung der Markttransparenz für alle Interessenten des Grundstücksmarktes. Datengrundlage dieses Berichtes sind die bei den regionalen Gutachterausschüssen für den Berichtszeitraum 2017 bis zum 15. Februar 2018 registrierten Kaufverträge und die vergleichend herangezogene Auswertung der Altverträge der vorherigen Jahre. Aus der zentralen Kaufpreissammlung, die die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses als Duplikat der regionalen Kaufpreissammlungen führt, werden Umsätze, Preisniveaus, Preisentwicklungen und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten abgeleitet und in diesem Bericht präsentiert.

In Anbetracht der variablen Interessenlage der Nutzer des Marktberichtes wird allgemein über die Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses informiert und aufgezeigt, welches Datenmaterial den Betrachtungen zu Grunde liegt und zur Beantwortung spezieller Fragestellungen nutzbar gemacht werden kann.

Für uns Sachverständige, die im Land Brandenburg bewerten, sind die Einzeluntersuchungen des Oberen Gutachterausschusses zu Liegenschaftszinssätzen, Ufergrundstücken sowie den Flächen für erneuerbare Energien besonders interessant.

Fazit

Der neue Grundstücksmarktbericht 2017 ist ein „Muss“ für alle auf dem Immobilienmarkt in Brandenburg tätigen Akteure.  Der Bericht ist wie in jedem Jahr gut strukturiert, bietet jede Menge Informationen zum Brandenburger Immobilienmarkt und ich bin der Meinung die 45,00 € sind gut investiert.

Verfügbarkeit und Bestellmöglichkeit

Der Grundstücksmarktbericht 2017 ist über „Geobroker – Der Internetshop des LGB“ ab sofort für 45,00 € online zu bestellen.

 

Wohnflächenbrechnung

Nebenkostenabrechnung: Falsche Wohnflächenangabe

Wenn im Mietvertrag eine falsche Wohnflächenangabe steht, richtet sich die Berechnung der Nebenkosten grundsätzlich nach der tatsächlichen Wohnfläche. Das hat der BGH für Fälle entschieden, in denen die Betriebskosten nach den gesetzlichen Vorgaben ganz oder teilweise entsprechend den Wohnflächenanteilen umgelegt werden. Der BGH gibt damit seine bisherige Rechtsprechung hierzu auf.

Sachverhalt

Ein Mieter schloss mit einem Vermieter einen Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ab. Eine Klausel im Mietvertrag lautete wie folgt: „Die Wohnfläche ist mit 74,59 m2 vereinbart.“ Entsprechend günstig fielen auch die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen sowie die vom Vermieter erstellten Betriebskostenabrechnungen bezüglich der Heizkosten aus, denn die Berechnung erfolgte nach der Größe der anteiligen Wohnfläche der Mietwohnung.

Nach einem Vermieterwechsel stellte der neue Vermieter fest, dass die Wohnung in Wirklichkeit 78,22 m2 groß war. Er berechnete daraufhin die Betriebskosten aufgrund der ermittelten tatsächlichen Wohnfläche. Infolgedessen erhielt der Mieter für den Zeitraum von zwei Jahren eine geringere Rückzahlung, weil der Vermieter ein niedrigeres Guthaben zugrunde legte.

Damit war der Mieter jedoch nicht einverstanden und forderte für das Jahr 2013 die Rückzahlung von 26,55 € sowie für 2014 einen Betrag von 15,91 €. Nachdem der Vermieter sich geweigert hatte, kürzte der Mieter entsprechend die nachfolgenden Mietzahlungen.

Der Mieter berief sich darauf, dass der Vermieter von einem zu geringen Guthaben ausgegangen sei. Für die Berechnung der Nebenkosten sei die im Mietvertrag angegebene Quadratmeterzahl und nicht die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich. Der Vermieter verklagte ihn auf Nachzahlung der gekürzten Miete i. H. v. insgesamt 42,46 €.

Nachdem das AG Köln der Klage des Vermieters stattgegeben und das LG Köln die hiergegen eingelegte Berufung des Mieters zurückgewiesen hatte, legte dieser Revision ein. Die Revision des Mieters hatte allerdings keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Der BGH schloss sich der Auffassung der beiden Vorinstanzen an und wies die Revision des Mieters zurück. Dem Vermieter steht die geforderte Zahlung zu. Denn er war zutreffend davon ausgegangen, dass für die Berechnung der Nebenkosten die tatsächliche Wohnfläche entscheidend ist. Demgegenüber ist die Angabe im Mietvertrag über die „vereinbarte Wohnfläche“ irrelevant.

Dies begründete der BGH damit, dass für die Berechnung der Betriebskosten aufgrund der Wohnfläche die objektive Situation maßgeblich ist. Es kommt hingegen nicht, wie etwa bei der Geltendmachung einer Mietminderung aufgrund eines Mangels, auf die Vorstellungen von Mieter und Vermieter an. Dies gilt auch, wenn es sich um eine geringe Abweichung von weniger als 10 % der Wohnfläche handelt.

Folgen der Entscheidung

Hiermit hat der BGH seiner früheren Rechtsprechung, wie etwa dem Urteil vom 31.10.2007 (VIII ZR 261/06), eine Absage erteilt. Er verweist dabei auch darauf, dass sich nichts anderes aus der § 7 Abs. 1 Satz 5 der Heizkostenverordnung ergibt. Denn im Rahmen der Heizkostenverordnung wird auch auf den objektiven Maßstab der anerkannten Regeln der Technik Bezug genommen. Im Übrigen wird hier nur eine objektive Berechnung der Betriebskosten den Interessen der Beteiligten gerecht.

Dies bedeutet, dass lediglich bei Geltendmachung einer Mietminderung eine Rolle spielt, ob die Abweichung der Wohnfläche unter 10 % liegt. Hier ist normalerweise eine Minderung der Miete aufgrund der Abweichung ausgeschlossen, weil diese eine erhebliche Abweichung voraussetzt. Ansonsten handelt es sich um keinen Mietmangel. Anders sieht es jedoch im Bereich der Berechnung der Betriebskosten aus.

Hinweis von Lutz Schneider Immobilienbewertung

Die neue Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Sie hat zur Konsequenz, dass Mieter besser nachmessen sollten, wie groß ihre Wohnung tatsächlich ist. Ansonsten besteht das Risiko, dass der Vermieter nachträglich eine Nachzahlung fordert, wenn die Wohnung in Wirklichkeit größer ist.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Betriebskosten nach der Wohnfläche als Verteilungsmaßstab richten. Hierzu reicht es aus, dass er oder seine Angestellten z. B. bei einer Renovierung oder anderen handwerklichen Arbeiten feststellen, dass die Wohnung in Wirklichkeit größer ist.

Wenn umgekehrt der Mieter feststellt, dass die Wohnung in Wirklichkeit kleiner ist, kommt ein Rückzahlungsanspruch des Mieters hinsichtlich der zu viel gezahlten Nebenkosten in Betracht, wenn diese nach der Wohnfläche ermittelt worden sind.

Als Mieter sollten Sie bei Abweichungen ein Wohnflächengutachten erstellen lassen.

BGH, Urt. v. 30.05.2018 – VIII ZR 220/17

Gutachterausschuss Mittelsachsen

Der Gutachterausschuss Mittelsachsen und die Sachwertfaktoren

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Mittelsachsen hat am 28. Februar 2018 den neuen „Bericht zum Grundstücksmarkt im Landkreis Mittelsachsen 2017“ veröffentlicht. Dieser Grundstücksmarktbericht trägt den Stichtag 31.12.2016 und untersucht den Grundstücksmarkt im Landkreis Mittelsachsen in den Jahren 2015 und 2016.

Für uns als Sachverständige sind solche Veröffentlichungen wichtige Bewertungsgrundlage. Für die Veröffentlichung solcher „für die Wertermittlung erforderlichen Daten“ gelten im übrigen auch gesetzliche Vorschriften. Diese finden sich insbesondere in § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) sowie in der Sächsischen Gutachterausschussverordnung (SächsGAVO).

Da solche Veröffentlichungen durch die Gutachterausschüsse i. d. R. nur alle zwei Jahre erscheinen, sind wir als Sachverständige immer gespannt, welche neuen Erkenntnisse sich aus dem örtlichen Grundstücksmarkt (hier Landkreis Mittelsachsen) ableiten lassen. Ein Aspekt ist auch noch, dass die Ausgangsdaten (Kaufpreissammlung, Notarverträge), die nur den Gutachterausschüssen vorliegen, nicht Jedermann zur Verfügung stehen (Datenmonopol).

Vielfach  greifen auch Finanzämter für ihre Bewertungen (Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Entnahme aus dem Betriebsvermögen) auf die Daten und Grundstücksmarktberichte der Gutachterausschüsse zurück.

Die Datenqualität ist deshalb einigermaßen wichtig!

Mit Neugier und Begeisterung ging ich also an die Lektüre des neuen Grundstücksmarktberichtes für den Landkreis Mittelsachsen. Insbesondere die neuen Sachwertfaktoren für Einfamilienhäuser im Geschäftsbericht 2017 fanden mein besonderes Interesse. Dabei fielen mir einige Ungereimtheiten auf und so schrieb ich am 08.03.2018 den Vorsitzenden des Gutachterausschusses sowie die Geschäftsstelle mit einer wirklich freundlichen Mail an.

Leider bekam ich bis heute (10.07.2018) keine Antwort auf meine Mail und so stelle ich mein Schreiben hier nachfolgend noch einmal öffentlich in meinen Blog ein. Vielleicht erreicht es auf diese Art und Weise ja so doch noch seine Empfänger und bewegt die Damen und Herren vom Gutachterausschuss Mittelsachsen von Ihrem hohen Roß herabzusteigen und etwas mehr Kritikfähigkeit an den Tag zu legen.

Eine Änderung des Grundstücksmarktberichtes Mittelsachsen ist im übrigen bis heute auch nicht erfolgt.

Zitat meiner Mail vom 08.03.2018

Ihr Grundstücksmarktbericht 2017

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
sehr geehrte Damen und Herren!

Die Veröffentlichung Ihres neuen Grundstücksmarktberichtes 2017 für den Landkreis Mittelsachsen nehme ich zum Anlass, um Ihnen diese E-Mail zu senden.

Mein Name ist Lutz Schneider, ich bin zertifizierter Sachverständiger und Mitglied im Gutachterausschuss im LK Bautzen sowie Mitglied im Oberen Gutachterausschuss im Freistaat. Ich habe auch häufiger im Landkreis Mittelsachsen Verkehrswertgutachten zu erstellen.

Grundsätzlich finde ich es außerordentlich wichtig und deshalb auch sehr begrüßenswert, dass Sie als Gutachterausschuss erstmalig Sachwertfaktoren veröffentlicht haben!!!

Ich möchte Sie trotzdem auf einige Sachverhalte in Ihrer Veröffentlichung hinweisen und Sie bitten, diese zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.

Bitte sehen Sie meine Zeilen hier nicht als Kritik an Ihrer Arbeit, sondern eher als kollegiale Unterstützung.

Ich befürchte, dass die von Ihnen ermittelten Sachwertfaktoren, insbesondere von den Finanzämtern in Erbschaft- und Schenkungsteuerangelegenheiten zur Anwendung kommen und wir als freie Sachverständige es schwer haben, dagegen zu argumentieren.

Sie geben auf Seite 29 Ihres Marktberichtes die Formel zur Ableitung des Sachwertfaktors mit:

SWF = Kaufpreis / (vorläufiger) Sachwert

an.

Dies entspricht gerade nicht der Intention der ImmoWertV, denn diese schreibt in § 8 Abs. 2 vor, dass zuerst die Marktanpassung zu erfolgen hat und erst danach die boG zu berücksichtigen sind.

Deshalb lautet die ImmoWertV-konforme Formel zur Ermittlung des Sachwertfaktors:

SWF = Kaufpreis +/- boG / (vorläufiger) Sachwert

Insofern macht es auch keinen Sinn eine Unterteilung in unsanierte, teilsanierte und sanierte Objekte vorzunehmen, weil zum Kaufpreis stets die erforderlichen boG (also alle Sanierungs- und Modernisierungskosten) hinzuzurechnen sind. Dies ist so auch marktkonform, denn ein Käufer würde aller erforderlichen Sanierungskosten zusätzlich zum Kaufpreis berücksichtigen. Letztlich ist dies sein Gesamtaufwand für das Objekt.

Deshalb ist der vorläufige Sachwert stets als „mängelfreier“ Sachwert zu verstehen und vorläufige Sachwerte von unter 100.000 Euro treten nur sehr selten auf (ihre Tabellen reichen bis auf 25.000 Euro hinab).

Weiterhin würde die nicht mehr notwendige Unterteilung in Sanierungsstufen dazu führen, dass Sie in den Auswertungen eine größere Anzahl von Kauffällen hätten, was die statistische Genauigkeit verbessert.

Sie geben auf Seite 30 das Bestimmtheitsmaß der Regression in dem Diagramm mit 0,154 an. Dies ist nicht sonderlich hoch. Wie hoch ist das Bestimmtheitsmaß in ihren anderen Auswertungen?

Weiterhin ist mir folgende sehr unplausible Situation aufgefallen:

Sie teilen auf Seite 34 Sachwertfaktoren für teilsanierte Einfamilienhäuser (freistehend) Baujahr 1950 bis 1974 mit:

In der Praxis würde die Anwendung ihrer Faktoren folgendes bedeuten:

In einer Gemeinde mit einem Bodenwert von 24 Euro/m² gilt folgendes:

Vorl. SW = 300.000 Euro x SWF 0,03 = Verkehrswert = 9.000 Euro.

In der Nachbargemeinde mit einem Bodenwert von 26 Euro/m² gilt dann aber:

Vorl. SW = 300.000 Euro x SWF 0,86 = Verkehrswert = 258.000 Euro.

Dies führt nicht zu marktgerechten Verkehrswerten und der riesige Unterschied ist nicht plausibel!

Deshalb noch einmal meine herzliche Bitte an Sie, eine entsprechende Korrektur vorzunehmen.

Wir wissen aus eigener Erfahrung, wie schwierig die Ableitung der Sachwertfaktoren ist, denn wir haben selbst schon Sachwertfaktoren abgeleitet (Auszug anbei). Dabei haben wir viele Erfahrungen gesammelt und sind auch gern zu einem kollegialen Austausch bereit.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Lutz Schneider
gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 auf deutscher gesetzlicher Grundlage (AkkStelleG) zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung, ZIS Sprengnetter Zert (S).

Wo ist der Grundstücksmarktbericht erhältlich?

Der Grundstücksmarktbericht kann bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses  kostenpflichtig bestellt werden.

 

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Oberer Gutachterausschuss veröffentlicht Marktbericht zu Ackerflächen in Sachsen

Die Gutachterausschüsse im Freistaat Sachsen können nach § 12 Absatz 2 der Sächsischen Gutachterausschussverordnung (SächsGAVO) für ihren Zuständigkeitsbereich Berichte und Übersichten über den Grundstücksmarkt erstellen. Zu den Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses im Freistaat Sachsen gehört nach § 16 Absatz 1 Nr. 3 die Erstellung eines Grundstücksmarktberichtes für den Bereich des Freistaates Sachsen.

Grundstücksmarktberichte sollen das Geschehen auf dem Grundstücksmarkt in einem bestimmten Zeitraum zusammenfassen. Sie richten sich überwiegend an Sachverständige für Immobilienbewertung, Makler und Banken, aber auch an die Käufer oder Veräußerer einer Immobilie.

Mit der Veröffentlichung von Grundstücksmarktberichten leisten die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Sachsen einen wesentlichen Beitrag zur Transparenz und Sicherheit auf dem Immobilienmarkt. Die Marktberichte werden in der Regel kostenpflichtig abgegeben.

Oberer Gutachterausschuss veröffentlicht Marktbericht zu Ackerflächen im Freistaat Sachsen

Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Sachsen hat eine detaillierte Untersuchung zu den Werten von Ackerflächen im Freistaat Sachsen vorgestellt. Damit wurde erstmals eine überregionale Auswertung in Sachsen zu Pachtpreisen und Kaufpreisen von Ackerflächen durchgeführt.

Dabei wurden erstmals auch die preisbildenden Merkmale wie insbesondere „Ackerzahl“, „Stadtnähe“ und „Fläche“ untersucht.

Der Marktbericht „Bewertung von Ackerflächen im Freistaat Sachsen“ steht kostenlos als PDF-Datei zum Download bereit.

Frühere Veröffentlichungen des Oberen Gutachterausschusses

Folgende frühere Veröffentlichungen des Oberen Gutachterausschusses stehen ebenfalls zum kostenlosen Download bereit:

 

Lutz Schneider Immobilienbewertung

Vorschriften zur Einheitsbewertung der Grundsteuer verfassungswidrig

Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.

Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit Urteil vom 10. April 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen.

Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

Hintergrund

Einheitswerte für Grundbesitz werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in den „alten“ Bundesländern noch heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 ermittelt und bilden die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Der Entscheidung liegen fünf Verfahren, drei Richtervorlagen des Bundesfinanzhofs und zwei Verfassungsbeschwerden, zugrunde.
Die Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren beziehungsweise Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind Eigentümer von bebauten Grundstücken in verschiedenen „alten“ Bundesländern, die jeweils vor den Finanzgerichten gegen die Festsetzung des Einheitswertes ihrer Grundstücke vorgegangen sind. In drei Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig sind. Mit den Verfassungsbeschwerden wird im Wesentlichen ebenfalls eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gerügt.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes finden Sie hier.

Auswirkungen

In Deutschland werden für alle Grundstücke (ca. 35 Millionen) neue Einheitswerte ermittelt werden. Diese Aufgabe soll von den Finanzämtern übernommen werden. Allerdings steht heute noch nicht fest, nach welchem Modell dies erfolgen soll. Darüber wird gegenwärtig noch heftig gestritten.

sachverständiger pflichtteil

Gerichte können nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige beauftragen

A recent decision by the Hechingen District Court states that certification, if it is carried out according to the DIN EN ISO/IEC 17024 standard, represents a proof of competence comparable to a public appointment and is to be equated with it (Hechingen Regional Court, decision of July 19, 2017, Az. 1 OH 19/15).

The applicant had requested that the expert be canceled and a new expert commissioned because the court-appointed expert was not publicly appointed and sworn in. After the application was rejected by the Hechingen Regional Court, the applicant lodged an immediate appeal against the decision with the Stuttgart Higher Regional Court. The Higher Regional Court of Stuttgart rejected the applicant’s complaint on the grounds that:

“With his appeal, the applicant is ultimately attacking the appointment of the court-appointed expert. However, this is a decision that is not contestable under Section 490 (2) sentence 2 ZPO, as this affects the order of evidence. On the other hand, there is no decision that would have affected the applicant’s right to select an expert. Because the person of the expert is determined by the court (§§ 492 Abs. 1, 404 ZPO)“.

This can also be an expert certified according to DIN EN ISO/IEC 17024.

The provision of Section 404 (3) ZPO (priority of the publicly appointed expert) is a mere regulatory provision. The court that commissions a certified expert is therefore not acting incorrectly, according to the Hechingen district court with reference to Zöller-Greger, ZPO, § 404 para. 2 and the judgment of the OLG Hamm of June 7th, 2010, Az . The Düsseldorf Higher Regional Court also decided accordingly in its judgment of December 4th, 2012, Az. I-23 U 181/11.

If an expert is certified but not publicly appointed, the lack of public appointment according to this decision does not justify a presumption of a lack of specialist knowledge. Rather, the expertise results from its certification.

Blog Lutz Schneider Immobilienbewertung

Dann starten wir mal den Blog auf Lutz Schneider Immobilienbewertung…

Hello dear real estate enthusiasts!

I’ll start my blog today and here. Even if not everything is finished on the site – the basic things are done.

I will try to give a few lines on real estate topics here several times a week. About news from the field of „real estate valuation“, current developments on the real estate market and certainly one or the other critical perspective on the work of colleagues or the expert committees in Saxony.

A few topics have already „dammed up“ in the last few weeks. So stay tuned.

I would be very happy if from time to time someone would leave a comment. A few friends and colleagues have always offered to write a guest post.

With this in mind, I wish us a lively exchange!

Greetings from the expert desk

Your

Lutz Schneider