Wohnflächenberechnung 1

Wohnflächenberechnung

Wohnflächenberechnung falsch?!

Weil die Wohnflächenberechnung falsch ist, zahlen unzählige Mieter in Deutschland zu viel Miete und Betriebskosten. Grund: Häufig sind Wohnungen oft viel kleiner als im Mietvertrag angegeben. Die Wohnungsgröße (Wohnraumfläche) ist sehr häufig falsch berechnet.

Miete und Betriebskosten zahlen für Quadratmeter, die es gar nicht gibt?

Das Problem ist nicht neu. Wir werden immer und immer wieder damit konfrontiert. Eine Vielzahl von Mietverträgen (Experten schätzen sogar mehr als 50 %) enthält eine falsch angegebene oder berechnete Wohnfläche (Mietraumfläche). So zahlen Sie als Mieter Monat für Monat zuviel Miete und ggf. auch Betriebskosten.

Wohnflächenbrechnung

Stimmt die Wohnflächenbrechnung???

Dabei muss gar nicht immer die Profitgier oder eine böse Absicht des Vermieters dahinter stecken. Oft werden die Wohnungen im Rohbau vermessen oder die Planung war ursprünglich anders als später tatsächlich gebaut wurde. Kabelschächte, Verkleidungen oder Schornsteine verkleinern plötzlich die Wohnfläche, ohne dass die Wohnfläche zum Vermietungszeitpunkt noch einmal nachgemessen wird.

Besonders oft treten nach unseren Erfahrungen Abweichungen in Dachgeschosswohnungen mit Dachschrägen oder beim Vorhandensein von Aussenflächen (Balkone, Terrassen etc.) auf. Hier führen häufig falsche Berechnungsweisen zu erheblichen Abweichungen.

Selbst mit Zollstock nachmessen ist zwar ein erster Schritt zur Überprüfung, jedoch mit Vorsicht zu behandeln. Kennen Sie zudem die geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie die jüngsten Urteile des BGH zum Thema Wohnfläche? Schnell schleichen sich da falsche Annahmen oder Fehler aus Ungenauigkeiten ein, die dann vor Gericht keinen Bestand haben.

Neue BGH Urteile: Keine Toleranz mehr bei der Wohnfläche

Bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete kommt es auf die tatsächliche Wohnungsgröße an. Ist im Mietvertrag eine größere Wohnfläche angegeben, kann sich der Vermieter nicht mehr darauf berufen. Auch eine 10 %-ige Toleranzgrenze gibt es nicht mehr (BGH VIII ZR 266/14).

Aber: Hält ein Mieter die Angaben des Vermieters im Mieterhöhungsschreiben zur Wohnfläche für Falsch, reicht es nicht aus, die Wohnungsgröße einfach zu bestreiten. Der Mieter muss detailliert erläutern, warum er die Wohnflächenangaben für falsch hält (BGH VIII ZR 181/16).

Mit unserem Wohnflächengutachten gelingt Ihnen dieser Nachweis sicher und einfach.

Wohnflächengutachten Wohnfläche BGH

Unser Tipp: Wohnfläche (Wohnraumfläche) nachmesssen und vom Sachverständigen exakt berechnen lassen!

Wenn Sie vermuten, dass Sie zuviel Miete bezahlen, dann sollten Sie sich zunächst von einem Gutachter beraten lassen und bei begründeten Fällen die Wohnung von einem Gutachter neu und genau vermessen lassen. Er erstellt anhand des Aufmaßes anschließend auch eine korrekte Berechnung.

Ein Aufmass zur Ermittlung der Wohnfläche (Mietraumfläche) dauert mit moderner Lasermesstechnik je nach Grösse und Grundriss der Wohnung ca. 1 bis 2 Stunden. Das abschliessende Gutachten mit korrekter und nachvollziehbarer Berechnung der Wohnfläche kostet je nach Aufwand ab. 470,00 € (incl. MwSt. jedoch zzgl. Nebenkosten). 

Weicht die berechnete Wohnfläche erheblich von den Angaben im Mietvertrag ab, sollten Sie dann zunächst einen Mieterbund oder Mieterschutzverein aufsuchen und den Vermieter um Stellungnahme oder Korrektur der falschen Berechnung bitten.

Schon 10 % Abweichung bewirkt eine zukünftige Mietreduzierung, die ggf. sogar 3 Jahre rückwirkend gewährt werden muss. Da haben sich die Kosten für ein Wohnflächengutachten schnell rentiert!​​​​

Sie bekommen bei uns Aufmass, Grundrisszeichnung oder Wohnflächengutachten (einschl. Aufmass, Grundriss und Berechnung) zum günstigen Festpreis. Sprechen Sie uns einfach an. Wir erstellen Ihnen ein verbindliches Angebot (für Sie kostenlos).

Sie haben Fragen zum Thema falsch berechnete Wohnfläche?

Sie haben Fragen zur Ermittlung der Wohnfläche oder zur Ermittlung der Miethöhe?

 

Sie haben den Verdacht, dass die Größe Ihrer Wohnung falsch berechnet ist?

 

Bei Ihnen ist die Größe von Balkon oder die Terrasse womöglich falsch berechnet?

 

Sie benötigen eine korrekte Wohnflächenberechnung? 


Dann greifen Sie einfach zum Telefon! Sie erreichen uns unter +49 (0) 3592 31908.

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Nebenkostenabrechnung: Falsche Wohnflächenangabe

Wenn im Mietvertrag eine falsche Wohnflächenangabe steht, richtet sich die Berechnung der Nebenkosten grundsätzlich nach der tatsächlichen Wohnfläche. Das hat der BGH für Fälle entschieden, in denen die Betriebskosten nach den gesetzlichen Vorgaben ganz oder teilweise entsprechend den Wohnflächenanteilen umgelegt werden. Der BGH gibt damit seine bisherige Rechtsprechung hierzu auf.

Sachverhalt

Ein Mieter schloss mit einem Vermieter einen Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ab. Eine Klausel im Mietvertrag lautete wie folgt: „Die Wohnfläche ist mit 74,59 m2 vereinbart.“ Entsprechend günstig fielen auch die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen sowie die vom Vermieter erstellten Betriebskostenabrechnungen bezüglich der Heizkosten aus, denn die Berechnung erfolgte nach der Größe der anteiligen Wohnfläche der Mietwohnung.

Nach einem Vermieterwechsel stellte der neue Vermieter fest, dass die Wohnung in Wirklichkeit 78,22 m2 groß war. Er berechnete daraufhin die Betriebskosten aufgrund der ermittelten tatsächlichen Wohnfläche. Infolgedessen erhielt der Mieter für den Zeitraum von zwei Jahren eine geringere Rückzahlung, weil der Vermieter ein niedrigeres Guthaben zugrunde legte.

Damit war der Mieter jedoch nicht einverstanden und forderte für das Jahr 2013 die Rückzahlung von 26,55 € sowie für 2014 einen Betrag von 15,91 €. Nachdem der Vermieter sich geweigert hatte, kürzte der Mieter entsprechend die nachfolgenden Mietzahlungen.

Der Mieter berief sich darauf, dass der Vermieter von einem zu geringen Guthaben ausgegangen sei. Für die Berechnung der Nebenkosten sei die im Mietvertrag angegebene Quadratmeterzahl und nicht die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich. Der Vermieter verklagte ihn auf Nachzahlung der gekürzten Miete i. H. v. insgesamt 42,46 €.

Nachdem das AG Köln der Klage des Vermieters stattgegeben und das LG Köln die hiergegen eingelegte Berufung des Mieters zurückgewiesen hatte, legte dieser Revision ein. Die Revision des Mieters hatte allerdings keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Der BGH schloss sich der Auffassung der beiden Vorinstanzen an und wies die Revision des Mieters zurück. Dem Vermieter steht die geforderte Zahlung zu. Denn er war zutreffend davon ausgegangen, dass für die Berechnung der Nebenkosten die tatsächliche Wohnfläche entscheidend ist. Demgegenüber ist die Angabe im Mietvertrag über die „vereinbarte Wohnfläche“ irrelevant.

Dies begründete der BGH damit, dass für die Berechnung der Betriebskosten aufgrund der Wohnfläche die objektive Situation maßgeblich ist. Es kommt hingegen nicht, wie etwa bei der Geltendmachung einer Mietminderung aufgrund eines Mangels, auf die Vorstellungen von Mieter und Vermieter an. Dies gilt auch, wenn es sich um eine geringe Abweichung von weniger als 10 % der Wohnfläche handelt.

Folgen der Entscheidung

Hiermit hat der BGH seiner früheren Rechtsprechung, wie etwa dem Urteil vom 31.10.2007 (VIII ZR 261/06), eine Absage erteilt. Er verweist dabei auch darauf, dass sich nichts anderes aus der § 7 Abs. 1 Satz 5 der Heizkostenverordnung ergibt. Denn im Rahmen der Heizkostenverordnung wird auch auf den objektiven Maßstab der anerkannten Regeln der Technik Bezug genommen. Im Übrigen wird hier nur eine objektive Berechnung der Betriebskosten den Interessen der Beteiligten gerecht.

Dies bedeutet, dass lediglich bei Geltendmachung einer Mietminderung eine Rolle spielt, ob die Abweichung der Wohnfläche unter 10 % liegt. Hier ist normalerweise eine Minderung der Miete aufgrund der Abweichung ausgeschlossen, weil diese eine erhebliche Abweichung voraussetzt. Ansonsten handelt es sich um keinen Mietmangel. Anders sieht es jedoch im Bereich der Berechnung der Betriebskosten aus.

Hinweis von Lutz Schneider Immobilienbewertung

Die neue Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Sie hat zur Konsequenz, dass Mieter besser nachmessen sollten, wie groß ihre Wohnung tatsächlich ist. Ansonsten besteht das Risiko, dass der Vermieter nachträglich eine Nachzahlung fordert, wenn die Wohnung in Wirklichkeit größer ist.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Betriebskosten nach der Wohnfläche als Verteilungsmaßstab richten. Hierzu reicht es aus, dass er oder seine Angestellten z. B. bei einer Renovierung oder anderen handwerklichen Arbeiten feststellen, dass die Wohnung in Wirklichkeit größer ist.

Wenn umgekehrt der Mieter feststellt, dass die Wohnung in Wirklichkeit kleiner ist, kommt ein Rückzahlungsanspruch des Mieters hinsichtlich der zu viel gezahlten Nebenkosten in Betracht, wenn diese nach der Wohnfläche ermittelt worden sind.

Als Mieter sollten Sie bei Abweichungen ein Wohnflächengutachten erstellen lassen.

BGH, Urt. v. 30.05.2018 – VIII ZR 220/17