Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.
Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit Urteil vom 10. April 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen.
Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.
Hintergrund
Einheitswerte für Grundbesitz werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in den „alten“ Bundesländern noch heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 ermittelt und bilden die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Der Entscheidung liegen fünf Verfahren, drei Richtervorlagen des Bundesfinanzhofs und zwei Verfassungsbeschwerden, zugrunde.
Die Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren beziehungsweise Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind Eigentümer von bebauten Grundstücken in verschiedenen „alten“ Bundesländern, die jeweils vor den Finanzgerichten gegen die Festsetzung des Einheitswertes ihrer Grundstücke vorgegangen sind. In drei Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig sind. Mit den Verfassungsbeschwerden wird im Wesentlichen ebenfalls eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gerügt.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes finden Sie hier.
Auswirkungen
In Deutschland werden für alle Grundstücke (ca. 35 Millionen) neue Einheitswerte ermittelt werden. Diese Aufgabe soll von den Finanzämtern übernommen werden. Allerdings steht heute noch nicht fest, nach welchem Modell dies erfolgen soll. Darüber wird gegenwärtig noch heftig gestritten.
3 Kommentare
Update 04.12.2018:
Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat am 29. November 2018 seine Überlegungen für die Grundsteuerreform vorgestellt (vgl. unten: Mitteilung „Neuregelung der Grundsteuer“, BMF (12/2018)). Demnach möchte er eine verfassungsfeste Lösung, die das aktuelle Aufkommen für die Kommunen sichert, die Steuerzahlungen fair verteilt (sozial gerecht) und das Recht der Kommunen beachtet, die kommunalen Hebesätze selbstständig zu bestimmen. Bei den beiden vorgestellten Modellen handelt es sich einmal um ein wertunabhängiges Modell, dass an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude ansetzt (Flächenmodell) und um ein wertabhängiges Modell, das am tatsächlichen Wert der Immobilie ansetzt. Das Ziel, die Veränderungen aufgrund der Grundsteuerreform sozial gerecht zu verteilen, lässt sich aus Sicht des BMF besser mit dem wertabhängigen Modell erreichen, bei dem zudem keine Verfassungsänderung notwendig sei.
Insgesamt könne das bundesweite Gesamtaufkommen der Grundsteuer – mit einer korrigierten Steuermesszahl – weitgehend konstant bleiben, trotz der gestiegenen Grundsteuer- bzw. Grundstückswerte. Die Kommunen können dann noch durch Anpassung ihrer Hebesätze die Aufkommensneutralität in ihren Gemeinden sicherstellen.
Das Modell für die Ableitung des Mietwerts und des anzuwendenden Ertragswertverfahrens ist momentan noch nicht final dargelegt.
Hallo, die Gesetze entwickeln sich einfach enorm schnell. Man kann kaum fassen, dass Gesetze, die nicht einmal 100 Jahre alt sind, schon wieder nicht mehr einzuhalten sind. Bei der DSGVO mehrt man auch, dass die neuen Gesetze nicht alle so durchdacht sind. Danke für den tollen Blog Beitrag!
Ja, man hat den Eindruck einige Dinge sind in Deutschland eine „never ending Story“. Danke für Ihren Beitrag!
Einen Kommentar schreiben
Lutz Schneider
Sie interessieren sich für das Thema Immobilienbewertung oder benötigen ein Wertgutachten für ein Grundstück?
Vermutlich weil Sie als Eigentümer oder Käufer gern den marktgerechten Wert eines Grundstücks wissen würden, Ihr Vermögen gerecht unter ihren Kindern aufteilen wollen oder die Erbschaftsteuer gern gesenkt hätten.
In den letzten 30 Jahren habe ich für mehr als 3.000 zufriedene Kunden seriöse Immobilienbewertungen durchgeführt, wo es genau um diese Fragestellungen ging.
Ja, und es ist mir sehr oft gelungen, Vorteile für meine Auftraggeber zu schaffen, gerechte Lösungen in Familien zu finden oder 6-stellige Beträge bei der Erbschaftsteuer zu sparen.
Aber ich wäre nicht seriös, wenn ich Ihnen als Auftraggeber sagen würde, dass es bei Ihnen genauso sein wird. Sie wissen am Besten, dass der Teufel oft im Detail steckt. Jede Immobilie ist anders.
Deswegen lade ich Sie ein, rufen Sie mich an oder senden Sie mir eine E-Mail. Wir sprechen über Ihre Aufgabenstellung und schauen, was ich für Sie tun kann. Ich freue mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.
Mein Name ist Lutz Schneider und ich bin unabhängiger Spezialist für Immobilienbewertung mit Leidenschaft für marktgerechte Immobilienwerte. Zum Festpreis.
Neueste Beiträge Immobilienbewertung
Online und Kostenlos Immobilienbewertung
Informationen Immobilienbewertung
Bundesländer und Stadtstaaten Deutschland
Kreisfreie Städte Sachsen
Landkreise Sachsen
Landschaften Sachsen
Städte Sachsen
Kreisfreie Städte Brandenburg
Landkreise Brandenburg
Städte und Gemeinden Brandenburg
Kreisfreie Städte Thüringen
Landkreise Thüringen
Städte und Gemeinden Thüringen
Kreisfreie Städte Sachsen-Anhalt
Landkreise Sachsen-Anhalt
Städte und Gemeinden Sachsen-Anhalt