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Sachverständiger Zugewinn – BGH entscheidet Grundsatzfrage bei Zugewinnausgleich

Sachverständiger Zugewinn - BGH entscheidet Grundsatzfrage zum Zugewinnausgleich - BGH Urteil vom 21.10.2014 - XI ZR 210/13

Um welche Ansprüche beim Zugewinnausgleich geht es? 

Karlsruhe - Nach einem Urteil des BGH vom 21.10.2014 - XI ZR 210/13 - ist die Zahlung eines Zugewinnausgleichs kein unentgeltlicher Vermögenserwerb. Der Zugewinnausgleich dient der Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen.

Zugewinnausgleich: BGH entscheidet Grundsatzfrage

Der Fall ist zwar außergewöhnlich – und doch hat der BGH mit seiner neuen Entscheidung zum Zugewinnausgleich eine grundsätzliche Frage geklärt. Es geht darum, wann der Zugewinnausgleich eine entgeltliche und wann eine unentgeltliche Zuwendung ist.

Zugewinnausgleich: Entgeltliche oder unentgeltliche Zuwendung?

Der Fall: Die Klägerin, ein Kreditinstitut, nimmt den Beklagten aus einer Rückzahlungsvereinbarung in Anspruch.

Darin verpflichtete sich der Beklagte, einen bestimmten Betrag an die Klägerin zu zahlen – zuzüglich eines Anteils an einer eventuellen Einkommenserhöhung, aber auch zuzüglich der Hälfte ihm unentgeltlich zufließender Vermögenswerte. Beispielhaft genannt sind Lottogewinn, Schenkung und Erbschaft.
 
Nach der Scheidung seiner Ehe erhielt der Beklagte von seiner Ehefrau insgesamt 140.642 € als Zugewinnausgleich. Die Parteien streiten darüber, ob dieser Vermögenszufluss unentgeltlich erfolgt ist und eine Zahlungspflicht gemäß der Vereinbarung begründet.

Zugewinnausgleich als unentgeltlicher Vermögenserwerb?

Das vorinstanzliche OLG hat die Entgeltlichkeit eines Zugewinnausgleichsanspruchs damit begründet, dass in der Beendigung des Güterstands und dem damit verbundenen Ausschluss von der weiteren Teilhabe an einem Vermögenszuwachs des Ehegatten die ausgleichende Gegenleistung in Form einer gesetzlich vorgegebenen Bedingung liege.

Dementsprechend sei nach der Rechtsprechung des BFH die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinns ohne Beendigung des Güterstands als Schenkung und damit als unentgeltliche Zuwendung zu betrachten.

Definition des Begriffs "unentgeltlicher Vermögenserwerb"

Der BGH in Karlsruhe sieht das anders und stellt folgende Vorüberlegung an: Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht. Mit anderen Worten: Der Leistende gibt einen Vermögenswert auf – ihm fließt aber keine Gegenleistung zu, die diesem Vermögenswert entspricht.

Entgeltlich ist eine Zuwendung aber dann, wenn sie zur Erfüllung einer rechtswirksamen Verbindlichkeit erfolgt. Denn die dadurch bewirkte Befreiung von der Verbindlichkeit stellt einen Vermögensvorteil für den Leistenden dar. Der durch die Leistung erfüllte Anspruch des Empfängers erlischt.

Zweck und Funktion des Zugewinnausgleichs

Daran gemessen ist die Zahlung des Zugewinnausgleichs, die der Beklagte von seiner geschiedenen Ehefrau erhalten hat, kein unentgeltlicher Vermögenserwerb. Denn durch diese Zahlung ist seine Ausgleichsforderung gem. § 1378 Abs. 1 BGB erfüllt worden.

Zudem dient der Zugewinnausgleich nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen. Die jeweiligen Leistungen, die die Ehegatten im Rahmen ihrer innerfamiliären Arbeitsteilung erbringen, sind grundsätzlich als gleichwertig anzusehen.

Steuerrechtliche Konsequenzen für den Zugewinnausgleich

Entsprechend der zivilrechtlichen Einordnung des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung einer Ehe als entgeltliche Zuwendung unterliegt die Ausgleichsforderung gem. § 1378 Abs. 1 BGB in Fällen, in denen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, gem. § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Erbschafts- oder Schenkungssteuer.

Sachverständiger Zugewinn - Immobilienbewertung für Zugewinn bzw. Zugewinnausgleich - Wir erstellen qualifizierte Gutachten für die Ehescheidung

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Haben Sie Fragen zur Immobilienbewertung einer Scheidung mit Zugewinn/Zugewinnausgleich? Kontaktieren Sie uns einfach. Wir beraten Sie gern. 

Immobilienbewertung Lutz Schneider ist seit mehr als 30 Jahren Ihr qualifizierter Ansprechpartner für die Immobilienbewertung - auch zur Immobilienbewertung im Rahmen von Ehescheidungen mit Zugewinn/Zugewinnausgleich. Wir stehen für ein hohes Maß an Kompetenz und aktuellem Fachwissen. Sie erhalten bei uns rechtsichere Verkehrswertgutachten für die Ermittlung des Zugewinns bzw. Zugewinnausgleichs, die auch vor Gericht stand halten.

Quelle: DPA


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Sachverständiger Pflichtteil – Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf Wertermittlung des Grundstücks

Sachverständiger Pflichtteil - Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf Wertermittlung des Grundstücks - BGH stärkt Rechte von Pflichtteilsberechtigten - BGH Urteil vom 29.09.2021 - IV ZR 328/20

Sachverständiger Pflichtteil - Um welche Ansprüche geht es? Erben müssen Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Wert der Nachlassgegenstände - also auch über den Wert der Immobilien und Grundstücke geben. Unter Umständen auch, wenn die Immobilien/Grundstücke bereits verkauft wurden.

Karlsruhe - Nach einem Urteil des BGH vom 29.09.2021 - IV ZR 328/20 - können Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass Erben ihnen Auskunft über den Bestand des Nachlasses geben. Dabei muss der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt werden.

Das gilt auch dann, wenn ein Nachlassgegenstand wie eine Immobilie oder ein Grundstück vom Erben nach dem Erbfall bereits veräußert wurde, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 29.09.2021 veröffentlichten Urteil (Az.: IV ZR 328/20).

Andernfalls haben Pflichtteilsberechtigte keine Möglichkeit nachzuweisen, dass eine Immobilie unter Wert verkauft wurde und der Pflichtteil damit ggf. zu gering ausfiel.

Die Immobile wurde von den Erben bereits verkauft

In dem vor dem BGH verhandelten Fall hatte der Erblasser ein Grundstück an mehrere Erben vererbt. Für das Grundstück gab es verschiedene Wertgutachten, die erheblich zwischen 58.000 € und 245.000 € schwankten. Die Erben veräußerten das Grundstück schließlich für 65.000 €.

Die Tochter des Erblassers bekam als Pflichtteil rund 33.400 €. Dennoch wollte die Pflichtteilsberechtigte unabhängig von der Veräußerung den Verkehrswert des Grundstückes zum Zeitpunkt des Erbfalles ermitteln lassen. Die Erben lehnten das ab.

Sachverständiger Pflichtteil - Pflichtteilsberechtigte hat schutzwürdiges Interesse

Das Urteil des BGH: Der Klägerin und Pflichtteilsberechtigten steht ein Anspruch auf Wertermittlung zu, befand der BGH. 

Ein Pflichtteilsberechtigter hat an einer derartigen Wertermittlung ein schutzwürdiges Interesse. Und zwar, wenn die vom Erben vorgelegten Unterlagen und Auskünfte nicht ausreichen, um sich ein Bild über den Wert des Nachlassgegenstandes zu machen.

Die in diesem Fall eingeholten Sachverständigengutachten und auch der Verkaufspreis variieren in ihren Werten deutlich.

Dass das Grundstück bereits verkauft wurde, ändert an dem Anspruch nichts. Denn andernfalls könne ein Pflichtteilsberechtigter nicht nachweisen, dass der Veräußerungserlös nicht dem Verkehrswert entspricht.

Sachverständiger Pflichtteil - Es besteht kein Anspruch auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

Der BGH stellt aber auch deutlich klar: Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ermittlung des Wertes der Immobilie durch Vorlage eine Wertgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu.

Die Qualifikation des Sachverständigen ist in § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB nicht geregelt.

Maßgebend ist alleine, dass der Wert des Nachlassgegenstandes - hier der Wert der Immobilie bzw. des Grundstücks -  durch einen unparteiischen Sachverständigen ermittelt wird, unabhängig davon, ob er öffentlich bestellt und vereidigt ist oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 30.10.1974 - IV ZR 41/75).

Öffentlich bestellte und vereidigte Gutachter berechnen regelmäßig exorbitante Honorare - bis zu 140,00 € pro Stunde (incl. MwSt.) und sind häufig auch nicht auf dem aktuellen fachlichen Stand. Bei uns erhalten Sie Gutachten zum Festpreis mit der Garantie der Rechtsicherheit. 

Sachverständiger Pflichtteil - Immobilienbewertung Pflichtteil - Wir erstellen qualifizierte Gutachten für die Pflichtteilsberechnung

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Immobilienbewertung Lutz Schneider ist seit mehr als 30 Jahren Ihr qualifizierter Ansprechpartner für die Immobilienbewertung - auch zur Immobilienbewertung des Pflichtteils. Wir stehen für ein hohes Maß an Kompetenz und aktuellem Fachwissen. Sie erhalten bei uns rechtsichere Verkehrswertgutachten für die Pflichtteilsbemessung, die auch vor Gericht stand halten.


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Sachverständiger Scheidung – BGH zur Frist nach der Ehescheidung zur Wohnungsüberlassung

Sachverständiger Scheidung - BGH zur Frist zur Wohnungsüberlassung nach der Scheidung - BGH Urteil vom 10.03.2021 - XII ZB 243/20

Um welche Ansprüche geht es? Ehepartner, die nach der Scheidung in der gemeinsamen Wohnung verbleiben wollen, müssen innerhalb eines Jahres beantragen, stärker als der Ex auf die Räumlichkeiten angewiesen zu sein - auch wenn dem die Wohnung allein gehört.

Karlsruhe - Nach einem Urteil des BGH vom 10.03.2021 - XII 243/20 - müssen Ex-Partner innerhalb eines Jahres einen Antrag auf Überlassung der Wohnung gerichtlich geltend machen.

BGH zur Frist nach Scheidung - Ex-Frau muss Ex-Mann dessen Wohnung überlassen

Wer nach einer Scheidung von seinem Ex-Partner die einst gemeinsame Wohnung überlassen haben will, hat für einen solchen Antrag maximal ein Jahr Zeit. Werden die Ansprüche bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht, erlöschen sie, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 10.03.2021 beschloss und mitteilte.

Die Entscheidung bezieht sich auf den Fall, dass der frühere Lebensgefährte der alleinige Eigentümer der Wohnung ist.

Dem zugrunde lag eine Konstellation aus Nordrhein-Westfalen. Das sich streitende Paar hatte sich 2014 getrennt und ist seit Dezember 2015 rechtskräftig geschieden. Seither wohnt die Frau allein in der Wohnung, die ihrem Ex-Mann gehört, ohne ihm etwas dafür zu zahlen. Formal hatte sie die Überlassung nie beantragt. Eine eigene Wohnung, die sie im selben Haus besaß, hatte sie 2016 einem Sohn übertragen. Auf Zahlungsaufforderungen ging sie nicht ein – bis der Mann beim Amtsgericht (AG) Lemgo erfolgreich die Räumung beantragte.

Überlassung der Wohnung muss ein Jahr nach Scheidung beantragt werden

Dagegen wehrte sich die Frau erst beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm und jetzt beim BGH - vergeblich. Ausgangspunkt für die rechtliche Auseinandersetzung ist dabei § 1568a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Grundsätzlich kann der Ehegatte danach die Überlassung der gemeinsamen Wohnung verlangen, wenn er darauf stärker angewiesen ist. Gehört die Wohnung dem Anderen allein, gilt das nur, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dogmatisch sperrt die Vorschrift beispielsweise ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.

Diese Sperrwirkung ist aber gem. § 1568a Abs. 6 BGB zeitlich begrenzt. So erlischt der Anspruch auf Überlassung ein Jahr nach der rechtskräftigen Scheidung. Ausdrücklich geregelt hat dies der Gesetzgeber aber nur für den "Eintritt in ein Mietverhältnis", also bei einer Mietwohnung. Nach der Auffassung des unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat spricht aber alles dafür, dass bei der Überlassung der Wohnung, also der Eigentumswohnung des Ex-Partners, dieselbe Frist gelten muss.

Denn der Gesetzgeber, so der BGH, sei davon ausgegangen, dass die Ehewohnung im Normalfall anschließend an den Ex-Partner vermietet werde. Würden unterschiedliche Fristen gelten, hätte der Wohnungseigentümer aber keine Chance mehr, den Abschluss eines Mietvertrags durchzusetzen.

Die Frau, die mit ihrem Ex-Mann auch keine andere Vereinbarung geschlossen hatte, muss die Wohnung damit herausgeben.

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Sachverständiger Scheidung - Immobilienbewertung Scheidung - Wir erstellen qualifizierte Gutachten für die Ehescheidung

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Haben Sie Fragen zur Immobilienbewertung einer Scheidung bzw. Ehescheidung? Kontaktieren Sie uns einfach. Wir beraten Sie gern. 

Immobilienbewertung Lutz Schneider ist seit mehr als 30 Jahren Ihr qualifizierter Ansprechpartner für die Immobilienbewertung - auch zur Immobilienbewertung im Rahmen von Ehescheidungen. Wir stehen für ein hohes Maß an Kompetenz und aktuellem Fachwissen. Sie erhalten bei uns rechtsichere Verkehrswertgutachten für die Scheidung, die auch vor Gericht stand halten.

Quelle: DPA


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Gutachter Zugewinn – BGH entscheidet Grundsatzfrage bei Zugewinnausgleich

Gutachter Zugewinn - BGH entscheidet Grundsatzfrage zum Zugewinnausgleich - BGH Urteil vom 21.10.2014 - XI ZR 210/13

Um welche Ansprüche beim Zugewinnausgleich geht es? 

Karlsruhe - Nach einem Urteil des BGH vom 21.10.2014 - XI ZR 210/13 - ist die Zahlung eines Zugewinnausgleichs kein unentgeltlicher Vermögenserwerb. Der Zugewinnausgleich dient der Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen.

Zugewinnausgleich: BGH entscheidet Grundsatzfrage

Der Fall ist zwar außergewöhnlich – und doch hat der BGH mit seiner neuen Entscheidung zum Zugewinnausgleich eine grundsätzliche Frage geklärt. Es geht darum, wann der Zugewinnausgleich eine entgeltliche und wann eine unentgeltliche Zuwendung ist.

Zugewinnausgleich: Entgeltliche oder unentgeltliche Zuwendung?

Der Fall: Die Klägerin, ein Kreditinstitut, nimmt den Beklagten aus einer Rückzahlungsvereinbarung in Anspruch.

Darin verpflichtete sich der Beklagte, einen bestimmten Betrag an die Klägerin zu zahlen – zuzüglich eines Anteils an einer eventuellen Einkommenserhöhung, aber auch zuzüglich der Hälfte ihm unentgeltlich zufließender Vermögenswerte. Beispielhaft genannt sind Lottogewinn, Schenkung und Erbschaft.
 
Nach der Scheidung seiner Ehe erhielt der Beklagte von seiner Ehefrau insgesamt 140.642 € als Zugewinnausgleich. Die Parteien streiten darüber, ob dieser Vermögenszufluss unentgeltlich erfolgt ist und eine Zahlungspflicht gemäß der Vereinbarung begründet.

Zugewinnausgleich als unentgeltlicher Vermögenserwerb?

Das vorinstanzliche OLG hat die Entgeltlichkeit eines Zugewinnausgleichsanspruchs damit begründet, dass in der Beendigung des Güterstands und dem damit verbundenen Ausschluss von der weiteren Teilhabe an einem Vermögenszuwachs des Ehegatten die ausgleichende Gegenleistung in Form einer gesetzlich vorgegebenen Bedingung liege.

Dementsprechend sei nach der Rechtsprechung des BFH die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinns ohne Beendigung des Güterstands als Schenkung und damit als unentgeltliche Zuwendung zu betrachten.

Definition des Begriffs "unentgeltlicher Vermögenserwerb"

Der BGH in Karlsruhe sieht das anders und stellt folgende Vorüberlegung an: Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht. Mit anderen Worten: Der Leistende gibt einen Vermögenswert auf – ihm fließt aber keine Gegenleistung zu, die diesem Vermögenswert entspricht.

Entgeltlich ist eine Zuwendung aber dann, wenn sie zur Erfüllung einer rechtswirksamen Verbindlichkeit erfolgt. Denn die dadurch bewirkte Befreiung von der Verbindlichkeit stellt einen Vermögensvorteil für den Leistenden dar. Der durch die Leistung erfüllte Anspruch des Empfängers erlischt.

Zweck und Funktion des Zugewinnausgleichs

Daran gemessen ist die Zahlung des Zugewinnausgleichs, die der Beklagte von seiner geschiedenen Ehefrau erhalten hat, kein unentgeltlicher Vermögenserwerb. Denn durch diese Zahlung ist seine Ausgleichsforderung gem. § 1378 Abs. 1 BGB erfüllt worden.

Zudem dient der Zugewinnausgleich nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen. Die jeweiligen Leistungen, die die Ehegatten im Rahmen ihrer innerfamiliären Arbeitsteilung erbringen, sind grundsätzlich als gleichwertig anzusehen.

Steuerrechtliche Konsequenzen für den Zugewinnausgleich

Entsprechend der zivilrechtlichen Einordnung des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung einer Ehe als entgeltliche Zuwendung unterliegt die Ausgleichsforderung gem. § 1378 Abs. 1 BGB in Fällen, in denen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, gem. § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Erbschafts- oder Schenkungssteuer.

Gutachter Zugewinn - Immobilienbewertung für Zugewinn bzw. Zugewinnausgleich - Wir erstellen qualifizierte Gutachten für die Ehescheidung

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Haben Sie Fragen zur Immobilienbewertung einer Scheidung mit Zugewinn/Zugewinnausgleich? Kontaktieren Sie uns einfach. Wir beraten Sie gern. 

Immobilienbewertung Lutz Schneider ist seit mehr als 30 Jahren Ihr qualifizierter Ansprechpartner für die Immobilienbewertung - auch zur Immobilienbewertung im Rahmen von Ehescheidungen mit Zugewinn/Zugewinnausgleich. Wir stehen für ein hohes Maß an Kompetenz und aktuellem Fachwissen. Sie erhalten bei uns rechtsichere Verkehrswertgutachten für die Ermittlung des Zugewinns bzw. Zugewinnausgleichs, die auch vor Gericht stand halten.

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Gutachter Scheidung – BGH zur Frist nach der Ehescheidung – Ex-Frau muss Ex-Mann dessen Wohnung überlassen

Gutachter Scheidung - BGH zur Frist nach der Scheidung - Ex-Frau muss Ex-Mann dessen Wohnung überlassen - BGH Urteil vom 10.03.2021 - XII ZB 243/20

Um welche Ansprüche geht es? Ehepartner, die nach der Scheidung in der gemeinsamen Wohnung verbleiben wollen, müssen innerhalb eines Jahres beantragen, stärker als der Ex auf die Räumlichkeiten angewiesen zu sein - auch wenn dem die Wohnung allein gehört.

Karlsruhe - Nach einem Urteil des BGH vom 10.03.2021 - XII 243/20 - müssen Ex-Partner innerhalb eines Jahres einen Antrag auf Überlassung der Wohnung gerichtlich geltend machen.

BGH zur Frist nach Scheidung - Ex-Frau muss Ex-Mann dessen Wohnung überlassen

Wer nach einer Scheidung von seinem Ex-Partner die einst gemeinsame Wohnung überlassen haben will, hat für einen solchen Antrag maximal ein Jahr Zeit. Werden die Ansprüche bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht, erlöschen sie, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 10.03.2021 beschloss und mitteilte.

Die Entscheidung bezieht sich auf den Fall, dass der frühere Lebensgefährte der alleinige Eigentümer der Wohnung ist.

Dem zugrunde lag eine Konstellation aus Nordrhein-Westfalen. Das sich streitende Paar hatte sich 2014 getrennt und ist seit Dezember 2015 rechtskräftig geschieden. Seither wohnt die Frau allein in der Wohnung, die ihrem Ex-Mann gehört, ohne ihm etwas dafür zu zahlen. Formal hatte sie die Überlassung nie beantragt. Eine eigene Wohnung, die sie im selben Haus besaß, hatte sie 2016 einem Sohn übertragen. Auf Zahlungsaufforderungen ging sie nicht ein – bis der Mann beim Amtsgericht (AG) Lemgo erfolgreich die Räumung beantragte.

Überlassung der Wohnung muss ein Jahr nach Scheidung beantragt werden

Dagegen wehrte sich die Frau erst beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm und jetzt beim BGH - vergeblich. Ausgangspunkt für die rechtliche Auseinandersetzung ist dabei § 1568a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Grundsätzlich kann der Ehegatte danach die Überlassung der gemeinsamen Wohnung verlangen, wenn er darauf stärker angewiesen ist. Gehört die Wohnung dem Anderen allein, gilt das nur, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dogmatisch sperrt die Vorschrift beispielsweise ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.

Diese Sperrwirkung ist aber gem. § 1568a Abs. 6 BGB zeitlich begrenzt. So erlischt der Anspruch auf Überlassung ein Jahr nach der rechtskräftigen Scheidung. Ausdrücklich geregelt hat dies der Gesetzgeber aber nur für den "Eintritt in ein Mietverhältnis", also bei einer Mietwohnung. Nach der Auffassung des unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat spricht aber alles dafür, dass bei der Überlassung der Wohnung, also der Eigentumswohnung des Ex-Partners, dieselbe Frist gelten muss.

Denn der Gesetzgeber, so der BGH, sei davon ausgegangen, dass die Ehewohnung im Normalfall anschließend an den Ex-Partner vermietet werde. Würden unterschiedliche Fristen gelten, hätte der Wohnungseigentümer aber keine Chance mehr, den Abschluss eines Mietvertrags durchzusetzen.

Die Frau, die mit ihrem Ex-Mann auch keine andere Vereinbarung geschlossen hatte, muss die Wohnung damit herausgeben.

Gutachter Scheidung - Immobilienbewertung Scheidung - Wir erstellen qualifizierte Gutachten für die Ehescheidung

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Immobilienbewertung Lutz Schneider ist seit mehr als 30 Jahren Ihr qualifizierter Ansprechpartner für die Immobilienbewertung - auch zur Immobilienbewertung im Rahmen von Ehescheidungen. Wir stehen für ein hohes Maß an Kompetenz und aktuellem Fachwissen. Sie erhalten bei uns rechtsichere Verkehrswertgutachten für die Scheidung, die auch vor Gericht stand halten.

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Gutachter Pflichtteilsergänzung – Pflichtteilsergänzungsanspruch: Zahlung von Darlehenszinsen ist Schenkung

Gutachter Pflichtteilsergänzung - Pflichtteilsergänzungsanspruch - Zahlung von Darlehenszinsen für Grundstück sind Schenkung - BGH stärkt Rechte von Pflichtteilsergänzungsberechtigten - BGH Urteil vom 14.03.2018 - IV ZR 170/16

Um welche Ansprüche geht es? Der Bundesgerichtshof hatte in einen Rechtsstreit im Freistaat Sachsen über Pflichtteilsansprüche von zwei Söhnen nach dem Tod ihres Vaters zu entscheiden. Dabei setzte sich der BGH mit der Frage auseinander, wie der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen ist, wenn eine gemeinsame Darlehensschuld ausschließlich vom Verstorbenen beglichen wurde. Interessant ist der Fall, weil er auch in der Vorinstanz am Landgericht und Oberlandesgericht Dresden einige relevante Fragen des Erbrechts aufgreift.

Grundstücksübertragung an zweite Ehefrau - Ehebedingte Zuwendung, selbst bei Schenkung

In dem vor dem BGH verhandelten Fall hatte ein Mann zwei Söhne aus seiner erster Ehe.

Der Mann erhielt von seinem Vater im Jahr 1997 ein unbebautes Grundstück. Zugleich übertrug der Mann mit selbiger notarieller Vereinbarung die Hälfte dieses Grundstückes an seine zweite Ehefrau. Im Notarvertrag wurde festgehalten, dass es sich um eine „ehebedingte Zuwendung“ handelt, die auch im Falle einer Scheidung Bestand haben soll. Die zweite Ehefrau wurde darauf als Miteigentümerin ins Grundbuch eingetragen.

Zum Bau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück nahm das Ehepaar gemeinsam ein Darlehen auf, das durch eine dingliche Grundschuld gesichert wurde. Die in der Zwischenzeit geleisteten Darlehensraten in Höhe von über 130.000 € gingen nur von dem Konto des Ehemanns ab. Im Jahr 2008 errichteten die Eheleute ein gemeinsames Testament, indem sie sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzten. Der Mann verstarb 2009 in Folge einer Erkrankung im Alter von 60 Jahren.

Damit waren die Söhne enterbt und hatten nur ihren Pflichtteilsanspruch, den sie gegen die zweite Ehefrau als Erbin geltend machten.

Streit um die Pflichtteilsergänzung bis zum BGH

Beim darauf entstehenden Streit zwischen Söhnen und zweiter Ehefrau ging es auch, darum, ob es Schenkungen an die Ehefrau gab und damit Pflichtteilsergänzungsansprüche der Söhne bestehen.

Die beiden Söhne sahen die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück sowie die Hälfte der geleisteten Zins- und Tilgungsraten als Schenkungen ihres Vaters an seine zweite Ehefrau an.

Sie klagten vor dem LG Dresden erfolgreich ihre Pflichtteilsergänzungsansprüche ein. Die Ehefrau legte Berufung ein, sodass sich das OLG Dresden mit der Angelegenheit befasste. Das OLG Dresden sah die hälftige Übertragung des Grundstückes ebenfalls als Schenkung an. In den ausschließlich vom verstorbenen Vater/Ehemann geleisteten Tilgungszahlungen sei jedoch – entgegen der Auffassung des LG – keine eigenständige Schenkung zu sehen. Die Söhne gingen in Revision zum BGH.

Der Bundesgerichtshof hatte sich  überdies mit der Frage zu befassen, ob auch die ausschließlich vom Ehemann geleisteten Zinszahlungen Schenkungen an seine zweite Ehefrau waren und wie sich der Pflichtteilsanspruch dahingehend berechnet.

Pflichtteilsergänzung aufgrund Schenkung

Für das Entstehen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen bedarf es einer Schenkung an einen Dritten. Diese muss den Beschenkten aus dem Vermögen des Schenkers bereichern und darf nicht von einer Verpflichtung oder einer Gegenleistung abhängig sein. Eine solche Schenkung gibt dem Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn es sich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt. Fehlt objektiv eine Gegenleistung, ist eine Zuwendung an den Ehegatten eine Schenkung, das bestätigte der BGH mit dem Urteil. 

Der Bundesgerichtshof entschied zuerst, dass den beiden Söhnen – aufgrund der hälftigen Übertragung des Miteigentumsanteils am Grundstück an die Ehefrau als Alleinerbin – ein Pflichtteilergänzungsanspruch zusteht.

Alleinzahlung von Darlehensraten für Ehegatten-Darlehen als Schenkung?

Die ausschließlich vom Ehemann erbrachten Zahlungen der Bankraten wurden bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt.

Die vom Ehemann an die Bank allein gezahlten Raten können eine sogenannte unbenannte Zuwendungen sein, die als unentgeltliche Schenkungen anzusehen sind. Das würde zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen.

Bei den an die Bank gezahlten Raten ist aber zu unterscheiden zwischen getilgter Darlehensschuld und den in den Raten auch enthaltenen gezahlten Zinsen.

Die in den Raten an die Bank enthaltenen Tilgungsleistungen unterliegen dabei nicht der Pflichtteilsergänzung.

Etwas anderes gilt für die Zinsen. Die Zinsen hätten beide Eheleute gemeinsam zahlen müssen. Wenn einer der Ehegatten die Zinsen alleine zahlt, spart der andere diese Kosten.

Gutachter Pflichtteilsergänzung - Immobilienbewertung Pflichtteilsergänzung - Wir erstellen qualifizierte Gutachten für die Pflichtteilsergänzungsberechnung

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Sachsen.

Haben Sie Fragen zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen oder zur Immobilienbewertung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs? Kontaktieren Sie uns einfach. Wir beraten Sie gern. 

Immobilienbewertung Lutz Schneider ist seit mehr als 30 Jahren Ihr qualifizierter Ansprechpartner für die Immobilienbewertung - auch zur Immobilienbewertung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Wir stehen für ein hohes Maß an Kompetenz und aktuellem Fachwissen. Sie erhalten bei uns rechtsichere Verkehrswertgutachten für die Pflichtteilsbemessung bzw. Pflichtteilsergänzung, die auch vor Gericht stand halten.


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Gutachter Pflichtteil – Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf Wertermittlung des Grundstücks

Gutachter Pflichtteil - Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf Wertermittlung des Grundstücks - BGH stärkt Rechte von Pflichtteilsberechtigten - BGH Urteil vom 29.09.2021 - IV ZR 328/20

Um welche Ansprüche geht es? Erben müssen Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Wert der Nachlassgegenstände - also auch über den Wert der Immobilien und Grundstücke geben. Unter Umständen auch, wenn die Immobilien/Grundstücke bereits verkauft wurden.

Karlsruhe - Nach einem Urteil des BGH vom 29.09.2021 - IV ZR 328/20 - können Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass Erben ihnen Auskunft über den Bestand des Nachlasses geben. Dabei muss der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt werden.

Das gilt auch dann, wenn ein Nachlassgegenstand wie eine Immobilie oder ein Grundstück vom Erben nach dem Erbfall bereits veräußert wurde, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 29.09.2021 veröffentlichten Urteil (Az.: IV ZR 328/20).

Andernfalls haben Pflichtteilsberechtigte keine Möglichkeit nachzuweisen, dass eine Immobilie unter Wert verkauft wurde und der Pflichtteil damit ggf. zu gering ausfiel.

Die Immobile wurde von den Erben bereits verkauft

In dem vor dem BGH verhandelten Fall hatte der Erblasser ein Grundstück an mehrere Erben vererbt. Für das Grundstück gab es verschiedene Wertgutachten, die erheblich zwischen 58.000 € und 245.000 € schwankten. Die Erben veräußerten das Grundstück schließlich für 65.000 €.

Die Tochter des Erblassers bekam als Pflichtteil rund 33.400 €. Dennoch wollte die Pflichtteilsberechtigte unabhängig von der Veräußerung den Verkehrswert des Grundstückes zum Zeitpunkt des Erbfalles ermitteln lassen. Die Erben lehnten das ab.

Pflichtteilsberechtigte hat schutzwürdiges Interesse

Das Urteil des BGH: Der Klägerin und Pflichtteilsberechtigten steht ein Anspruch auf Wertermittlung zu, befand der BGH. 

Ein Pflichtteilsberechtigter hat an einer derartigen Wertermittlung ein schutzwürdiges Interesse. Und zwar, wenn die vom Erben vorgelegten Unterlagen und Auskünfte nicht ausreichen, um sich ein Bild über den Wert des Nachlassgegenstandes zu machen.

Die in diesem Fall eingeholten Sachverständigengutachten und auch der Verkaufspreis variieren in ihren Werten deutlich.

Dass das Grundstück bereits verkauft wurde, ändert an dem Anspruch nichts. Denn andernfalls könne ein Pflichtteilsberechtigter nicht nachweisen, dass der Veräußerungserlös nicht dem Verkehrswert entspricht.

Es besteht kein Anspruch auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

Der BGH stellt aber auch deutlich klar: Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ermittlung des Wertes der Immobilie durch Vorlage eine Wertgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu.

Die Qualifikation des Sachverständigen ist in § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB nicht geregelt.

Maßgebend ist alleine, dass der Wert des Nachlassgegenstandes - hier der Wert der Immobilie bzw. des Grundstücks -  durch einen unparteiischen Sachverständigen ermittelt wird, unabhängig davon, ob er öffentlich bestellt und vereidigt ist oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 30.10.1974 - IV ZR 41/75).

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Wohnflächenbrechnung

Nebenkostenabrechnung: Falsche Wohnflächenangabe

Wenn im Mietvertrag eine falsche Wohnflächenangabe steht, richtet sich die Berechnung der Nebenkosten grundsätzlich nach der tatsächlichen Wohnfläche. Das hat der BGH für Fälle entschieden, in denen die Betriebskosten nach den gesetzlichen Vorgaben ganz oder teilweise entsprechend den Wohnflächenanteilen umgelegt werden. Der BGH gibt damit seine bisherige Rechtsprechung hierzu auf.

Sachverhalt

Ein Mieter schloss mit einem Vermieter einen Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ab. Eine Klausel im Mietvertrag lautete wie folgt: „Die Wohnfläche ist mit 74,59 m2 vereinbart.“ Entsprechend günstig fielen auch die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen sowie die vom Vermieter erstellten Betriebskostenabrechnungen bezüglich der Heizkosten aus, denn die Berechnung erfolgte nach der Größe der anteiligen Wohnfläche der Mietwohnung.

Nach einem Vermieterwechsel stellte der neue Vermieter fest, dass die Wohnung in Wirklichkeit 78,22 m2 groß war. Er berechnete daraufhin die Betriebskosten aufgrund der ermittelten tatsächlichen Wohnfläche. Infolgedessen erhielt der Mieter für den Zeitraum von zwei Jahren eine geringere Rückzahlung, weil der Vermieter ein niedrigeres Guthaben zugrunde legte.

Damit war der Mieter jedoch nicht einverstanden und forderte für das Jahr 2013 die Rückzahlung von 26,55 € sowie für 2014 einen Betrag von 15,91 €. Nachdem der Vermieter sich geweigert hatte, kürzte der Mieter entsprechend die nachfolgenden Mietzahlungen.

Der Mieter berief sich darauf, dass der Vermieter von einem zu geringen Guthaben ausgegangen sei. Für die Berechnung der Nebenkosten sei die im Mietvertrag angegebene Quadratmeterzahl und nicht die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich. Der Vermieter verklagte ihn auf Nachzahlung der gekürzten Miete i. H. v. insgesamt 42,46 €.

Nachdem das AG Köln der Klage des Vermieters stattgegeben und das LG Köln die hiergegen eingelegte Berufung des Mieters zurückgewiesen hatte, legte dieser Revision ein. Die Revision des Mieters hatte allerdings keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Der BGH schloss sich der Auffassung der beiden Vorinstanzen an und wies die Revision des Mieters zurück. Dem Vermieter steht die geforderte Zahlung zu. Denn er war zutreffend davon ausgegangen, dass für die Berechnung der Nebenkosten die tatsächliche Wohnfläche entscheidend ist. Demgegenüber ist die Angabe im Mietvertrag über die „vereinbarte Wohnfläche“ irrelevant.

Dies begründete der BGH damit, dass für die Berechnung der Betriebskosten aufgrund der Wohnfläche die objektive Situation maßgeblich ist. Es kommt hingegen nicht, wie etwa bei der Geltendmachung einer Mietminderung aufgrund eines Mangels, auf die Vorstellungen von Mieter und Vermieter an. Dies gilt auch, wenn es sich um eine geringe Abweichung von weniger als 10 % der Wohnfläche handelt.

Folgen der Entscheidung

Hiermit hat der BGH seiner früheren Rechtsprechung, wie etwa dem Urteil vom 31.10.2007 (VIII ZR 261/06), eine Absage erteilt. Er verweist dabei auch darauf, dass sich nichts anderes aus der § 7 Abs. 1 Satz 5 der Heizkostenverordnung ergibt. Denn im Rahmen der Heizkostenverordnung wird auch auf den objektiven Maßstab der anerkannten Regeln der Technik Bezug genommen. Im Übrigen wird hier nur eine objektive Berechnung der Betriebskosten den Interessen der Beteiligten gerecht.

Dies bedeutet, dass lediglich bei Geltendmachung einer Mietminderung eine Rolle spielt, ob die Abweichung der Wohnfläche unter 10 % liegt. Hier ist normalerweise eine Minderung der Miete aufgrund der Abweichung ausgeschlossen, weil diese eine erhebliche Abweichung voraussetzt. Ansonsten handelt es sich um keinen Mietmangel. Anders sieht es jedoch im Bereich der Berechnung der Betriebskosten aus.

Hinweis von Lutz Schneider Immobilienbewertung

Die neue Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Sie hat zur Konsequenz, dass Mieter besser nachmessen sollten, wie groß ihre Wohnung tatsächlich ist. Ansonsten besteht das Risiko, dass der Vermieter nachträglich eine Nachzahlung fordert, wenn die Wohnung in Wirklichkeit größer ist.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Betriebskosten nach der Wohnfläche als Verteilungsmaßstab richten. Hierzu reicht es aus, dass er oder seine Angestellten z. B. bei einer Renovierung oder anderen handwerklichen Arbeiten feststellen, dass die Wohnung in Wirklichkeit größer ist.

Wenn umgekehrt der Mieter feststellt, dass die Wohnung in Wirklichkeit kleiner ist, kommt ein Rückzahlungsanspruch des Mieters hinsichtlich der zu viel gezahlten Nebenkosten in Betracht, wenn diese nach der Wohnfläche ermittelt worden sind.

Als Mieter sollten Sie bei Abweichungen ein Wohnflächengutachten erstellen lassen.

BGH, Urt. v. 30.05.2018 – VIII ZR 220/17