Wohnflächenbrechnung

Nebenkostenabrechnung: Falsche Wohnflächenangabe

Wenn im Mietvertrag eine falsche Wohnflächenangabe steht, richtet sich die Berechnung der Nebenkosten grundsätzlich nach der tatsächlichen Wohnfläche. Das hat der BGH für Fälle entschieden, in denen die Betriebskosten nach den gesetzlichen Vorgaben ganz oder teilweise entsprechend den Wohnflächenanteilen umgelegt werden. Der BGH gibt damit seine bisherige Rechtsprechung hierzu auf.

Sachverhalt

Ein Mieter schloss mit einem Vermieter einen Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ab. Eine Klausel im Mietvertrag lautete wie folgt: „Die Wohnfläche ist mit 74,59 m2 vereinbart.“ Entsprechend günstig fielen auch die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen sowie die vom Vermieter erstellten Betriebskostenabrechnungen bezüglich der Heizkosten aus, denn die Berechnung erfolgte nach der Größe der anteiligen Wohnfläche der Mietwohnung.

Nach einem Vermieterwechsel stellte der neue Vermieter fest, dass die Wohnung in Wirklichkeit 78,22 m2 groß war. Er berechnete daraufhin die Betriebskosten aufgrund der ermittelten tatsächlichen Wohnfläche. Infolgedessen erhielt der Mieter für den Zeitraum von zwei Jahren eine geringere Rückzahlung, weil der Vermieter ein niedrigeres Guthaben zugrunde legte.

Damit war der Mieter jedoch nicht einverstanden und forderte für das Jahr 2013 die Rückzahlung von 26,55 € sowie für 2014 einen Betrag von 15,91 €. Nachdem der Vermieter sich geweigert hatte, kürzte der Mieter entsprechend die nachfolgenden Mietzahlungen.

Der Mieter berief sich darauf, dass der Vermieter von einem zu geringen Guthaben ausgegangen sei. Für die Berechnung der Nebenkosten sei die im Mietvertrag angegebene Quadratmeterzahl und nicht die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich. Der Vermieter verklagte ihn auf Nachzahlung der gekürzten Miete i. H. v. insgesamt 42,46 €.

Nachdem das AG Köln der Klage des Vermieters stattgegeben und das LG Köln die hiergegen eingelegte Berufung des Mieters zurückgewiesen hatte, legte dieser Revision ein. Die Revision des Mieters hatte allerdings keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Der BGH schloss sich der Auffassung der beiden Vorinstanzen an und wies die Revision des Mieters zurück. Dem Vermieter steht die geforderte Zahlung zu. Denn er war zutreffend davon ausgegangen, dass für die Berechnung der Nebenkosten die tatsächliche Wohnfläche entscheidend ist. Demgegenüber ist die Angabe im Mietvertrag über die „vereinbarte Wohnfläche“ irrelevant.

Dies begründete der BGH damit, dass für die Berechnung der Betriebskosten aufgrund der Wohnfläche die objektive Situation maßgeblich ist. Es kommt hingegen nicht, wie etwa bei der Geltendmachung einer Mietminderung aufgrund eines Mangels, auf die Vorstellungen von Mieter und Vermieter an. Dies gilt auch, wenn es sich um eine geringe Abweichung von weniger als 10 % der Wohnfläche handelt.

Folgen der Entscheidung

Hiermit hat der BGH seiner früheren Rechtsprechung, wie etwa dem Urteil vom 31.10.2007 (VIII ZR 261/06), eine Absage erteilt. Er verweist dabei auch darauf, dass sich nichts anderes aus der § 7 Abs. 1 Satz 5 der Heizkostenverordnung ergibt. Denn im Rahmen der Heizkostenverordnung wird auch auf den objektiven Maßstab der anerkannten Regeln der Technik Bezug genommen. Im Übrigen wird hier nur eine objektive Berechnung der Betriebskosten den Interessen der Beteiligten gerecht.

Dies bedeutet, dass lediglich bei Geltendmachung einer Mietminderung eine Rolle spielt, ob die Abweichung der Wohnfläche unter 10 % liegt. Hier ist normalerweise eine Minderung der Miete aufgrund der Abweichung ausgeschlossen, weil diese eine erhebliche Abweichung voraussetzt. Ansonsten handelt es sich um keinen Mietmangel. Anders sieht es jedoch im Bereich der Berechnung der Betriebskosten aus.

Hinweis von Lutz Schneider Immobilienbewertung

Die neue Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Sie hat zur Konsequenz, dass Mieter besser nachmessen sollten, wie groß ihre Wohnung tatsächlich ist. Ansonsten besteht das Risiko, dass der Vermieter nachträglich eine Nachzahlung fordert, wenn die Wohnung in Wirklichkeit größer ist.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Betriebskosten nach der Wohnfläche als Verteilungsmaßstab richten. Hierzu reicht es aus, dass er oder seine Angestellten z. B. bei einer Renovierung oder anderen handwerklichen Arbeiten feststellen, dass die Wohnung in Wirklichkeit größer ist.

Wenn umgekehrt der Mieter feststellt, dass die Wohnung in Wirklichkeit kleiner ist, kommt ein Rückzahlungsanspruch des Mieters hinsichtlich der zu viel gezahlten Nebenkosten in Betracht, wenn diese nach der Wohnfläche ermittelt worden sind.

Als Mieter sollten Sie bei Abweichungen ein Wohnflächengutachten erstellen lassen.

BGH, Urt. v. 30.05.2018 – VIII ZR 220/17

sachverständiger pflichtteil

Gerichte können nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige beauftragen

A recent decision by the Hechingen District Court states that certification, if it is carried out according to the DIN EN ISO/IEC 17024 standard, represents a proof of competence comparable to a public appointment and is to be equated with it (Hechingen Regional Court, decision of July 19, 2017, Az. 1 OH 19/15).

The applicant had requested that the expert be canceled and a new expert commissioned because the court-appointed expert was not publicly appointed and sworn in. After the application was rejected by the Hechingen Regional Court, the applicant lodged an immediate appeal against the decision with the Stuttgart Higher Regional Court. The Higher Regional Court of Stuttgart rejected the applicant’s complaint on the grounds that:

“With his appeal, the applicant is ultimately attacking the appointment of the court-appointed expert. However, this is a decision that is not contestable under Section 490 (2) sentence 2 ZPO, as this affects the order of evidence. On the other hand, there is no decision that would have affected the applicant’s right to select an expert. Because the person of the expert is determined by the court (§§ 492 Abs. 1, 404 ZPO)“.

This can also be an expert certified according to DIN EN ISO/IEC 17024.

The provision of Section 404 (3) ZPO (priority of the publicly appointed expert) is a mere regulatory provision. The court that commissions a certified expert is therefore not acting incorrectly, according to the Hechingen district court with reference to Zöller-Greger, ZPO, § 404 para. 2 and the judgment of the OLG Hamm of June 7th, 2010, Az . The Düsseldorf Higher Regional Court also decided accordingly in its judgment of December 4th, 2012, Az. I-23 U 181/11.

If an expert is certified but not publicly appointed, the lack of public appointment according to this decision does not justify a presumption of a lack of specialist knowledge. Rather, the expertise results from its certification.