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Sachverständiger Scheidung – BGH zur Frist nach der Ehescheidung zur Wohnungsüberlassung

Sachverständiger Scheidung - BGH zur Frist zur Wohnungsüberlassung nach der Scheidung - BGH Urteil vom 10.03.2021 - XII ZB 243/20

Um welche Ansprüche geht es? Ehepartner, die nach der Scheidung in der gemeinsamen Wohnung verbleiben wollen, müssen innerhalb eines Jahres beantragen, stärker als der Ex auf die Räumlichkeiten angewiesen zu sein - auch wenn dem die Wohnung allein gehört.

Karlsruhe - Nach einem Urteil des BGH vom 10.03.2021 - XII 243/20 - müssen Ex-Partner innerhalb eines Jahres einen Antrag auf Überlassung der Wohnung gerichtlich geltend machen.

BGH zur Frist nach Scheidung - Ex-Frau muss Ex-Mann dessen Wohnung überlassen

Wer nach einer Scheidung von seinem Ex-Partner die einst gemeinsame Wohnung überlassen haben will, hat für einen solchen Antrag maximal ein Jahr Zeit. Werden die Ansprüche bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht, erlöschen sie, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 10.03.2021 beschloss und mitteilte.

Die Entscheidung bezieht sich auf den Fall, dass der frühere Lebensgefährte der alleinige Eigentümer der Wohnung ist.

Dem zugrunde lag eine Konstellation aus Nordrhein-Westfalen. Das sich streitende Paar hatte sich 2014 getrennt und ist seit Dezember 2015 rechtskräftig geschieden. Seither wohnt die Frau allein in der Wohnung, die ihrem Ex-Mann gehört, ohne ihm etwas dafür zu zahlen. Formal hatte sie die Überlassung nie beantragt. Eine eigene Wohnung, die sie im selben Haus besaß, hatte sie 2016 einem Sohn übertragen. Auf Zahlungsaufforderungen ging sie nicht ein – bis der Mann beim Amtsgericht (AG) Lemgo erfolgreich die Räumung beantragte.

Überlassung der Wohnung muss ein Jahr nach Scheidung beantragt werden

Dagegen wehrte sich die Frau erst beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm und jetzt beim BGH - vergeblich. Ausgangspunkt für die rechtliche Auseinandersetzung ist dabei § 1568a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Grundsätzlich kann der Ehegatte danach die Überlassung der gemeinsamen Wohnung verlangen, wenn er darauf stärker angewiesen ist. Gehört die Wohnung dem Anderen allein, gilt das nur, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dogmatisch sperrt die Vorschrift beispielsweise ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.

Diese Sperrwirkung ist aber gem. § 1568a Abs. 6 BGB zeitlich begrenzt. So erlischt der Anspruch auf Überlassung ein Jahr nach der rechtskräftigen Scheidung. Ausdrücklich geregelt hat dies der Gesetzgeber aber nur für den "Eintritt in ein Mietverhältnis", also bei einer Mietwohnung. Nach der Auffassung des unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat spricht aber alles dafür, dass bei der Überlassung der Wohnung, also der Eigentumswohnung des Ex-Partners, dieselbe Frist gelten muss.

Denn der Gesetzgeber, so der BGH, sei davon ausgegangen, dass die Ehewohnung im Normalfall anschließend an den Ex-Partner vermietet werde. Würden unterschiedliche Fristen gelten, hätte der Wohnungseigentümer aber keine Chance mehr, den Abschluss eines Mietvertrags durchzusetzen.

Die Frau, die mit ihrem Ex-Mann auch keine andere Vereinbarung geschlossen hatte, muss die Wohnung damit herausgeben.

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Sachverständiger Scheidung - Immobilienbewertung Scheidung - Wir erstellen qualifizierte Gutachten für die Ehescheidung

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Haben Sie Fragen zur Immobilienbewertung einer Scheidung bzw. Ehescheidung? Kontaktieren Sie uns einfach. Wir beraten Sie gern. 

Immobilienbewertung Lutz Schneider ist seit mehr als 30 Jahren Ihr qualifizierter Ansprechpartner für die Immobilienbewertung - auch zur Immobilienbewertung im Rahmen von Ehescheidungen. Wir stehen für ein hohes Maß an Kompetenz und aktuellem Fachwissen. Sie erhalten bei uns rechtsichere Verkehrswertgutachten für die Scheidung, die auch vor Gericht stand halten.

Quelle: DPA


Unsere qualifizierten Produkte der Immobilienbewertung

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Sachverständiger Erbstreit – Wer hilft beim Streit ums Erbe? 1

Sachverständiger Erbstreit – Wer hilft beim Streit ums Erbe?

Sachverständiger Erbstreit - Was kann man bei Streitigkeiten rund um das Erbe tun? Was gibt es zu bedenken?

Erbstreit - was nun?

Wenn es ans Erben geht, kommt es - auch in Sachsen, Brandenburg und Berlin - leider häufig zu Streitigkeiten zwischen den Erben. Meist fühlt sich jemand beim Erbe übergangen oder empfindet den Pflichtteil beim Erbe als zu niedrig.

Erbstreitigkeiten rund um gemeinsame Immobilien wie Häuser oder Grundstücke, Kunst oder anderen Vermögenswerten führen häufig zu Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen. Die Gründe für einen Erbstreit sind vielfältig.

Doch wie kann man einen Erbstreit vorbeugen bzw. wie ist die beste Vorgehensweise mitten in einem Erbstreit?

Ich will Ihnen in meinem nachfolgenden Beitrag einige Antworten geben. Wir begleiten Sie in einem Erbstreit als qualifizierte Immobiliengutachter. 

Ursachen für einen  Erbstreit

Für einen Erbstreit kann es vielfältige Gründe geben. Leider ist es meist sehr schwierig, Erbstreitigkeiten wieder beizulegen, wenn sie erst einmal entstanden sind.

Die Gründe für Streitigkeiten um das Erbe umfassend aufzuzählen, ist kaum möglich – bei jeder Erbschaft herrschen so individuelle Gegebenheiten, dass der Herd für Erbstreitigkeiten immer woanders liegt.

Die häufigsten Gründe für einen Erbstreit sind:

  • Erbstreit weil kein Testament vorhanden ist,
  • Erbstreit durch Testament mit Formfehlern,
  • Erbstreit durch Uneinigkeiten in der Erbengemeinschaft,
  • Erbstreit wegen Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen,
  • Erbstreit wegen Immobilien innerhalb der Erbengemeinschaft.

Wir unterstützen Sie bei der Ermittlung eines objektiven und marktgerechten Immobilienwertes.

Gründe für einen Streit um das Erbe sind schnell vorprogrammiert

Stirbt ein Erblasser oder eine Erblasserin, muss zunächst einmal geklärt werden, wer überhaupt erbt. Nach dem Erbrecht in Deutschland sind hier verschiedene Erbenstellungen möglich. Je nach Erbenstellung und Höhe des Nachlasses ist ein Streit ums Erbe wahrscheinlich. Besonders häufig kommt es zum Erbstreit unter Geschwistern und zu Erbstreitigkeiten um die Immobilie, das Haus oder das Grundstück.

Erbstreit in der Erbengemeinschaft mit Immobilienbesitz

Der Erbstreit in einer Erbengemeinschaft mit Immobilienbesitz ist besonders häufig. Weil die Miterben einer Erbengemeinschaft den Nachlass gemeinsam verwalten müssen, bis es zu Erbauseinandersetzung kommt, sind Erbstreitigkeiten vorprogrammiert. Weil oftmals zahlreiche Erben Mitglied der Erbengemeinschaft sind, herrscht großes Konfliktpotenzial.

Streit um vererbte Immobilien

Neben Geldbeträgen werden am häufigsten Immobilien wie Häuser und Grundstücke vererbt. Weil oftmals alle Erben mit den jeweiligen Immobilien Erinnerungen verbinden und Immobilien allgemein einen erheblichen Wert haben können, kommt es hier häufig zu Erbstreitigkeiten.

Weil Immobilien wie Häuser und Grundstücke nicht einfach teilbar sind und jeder seine eigenen Ansprüche anmelden möchte, ist ein Erbstreit über Immobilien oft nicht weit.

Wenn sich die Erben nicht einig werden können, landen solche Streitigkeiten häufig vor Gericht. Nicht selten werden Immobilien sogar zwangsversteigert.

Häufig kommt es auch zum Erbstreit, weil sich die Erben nicht einig werden können, wer die Immobilie bewohnen oder wie hoch die Abfindung für den jeweils anderen Erben ausfallen soll. Wenn es zum Erbstreit über Immobilien kommt, ist es immer am besten, wenn die Erben miteinander im Gespräch bleiben.

sachverständiger erbstreit

Erbstreit unter Geschwistern

Beim Erbstreit unter Geschwistern ist häufig die Behandlung der Eltern zu Lebzeiten der Grund einer Auseinandersetzung. Wenn ein Kind zu Lebzeiten der Eltern mehr finanzielle Zuwendung erhalten hat als die anderen, fühlen sich diese beim Erben schnell benachteiligt. Häufig fordert auch ein Kind, das die Eltern im Alter gepflegt hat, einen höheren Anteil am Vermögen der Eltern.

Wenn die anderen das anders sehen, ist ein Erbstreit unter Geschwistern vorprogrammiert. Ein qualifizierter Sachverständiger kann hier bei der Wertfindung für die Immobilie helfen.

Miterbe möchte sich seinen Erbteil auszahlen lassen

Innerhalb einer Erbengemeinschaft kommt es häufig vor, dass sich einer der Erben seinen Erbteil ausbezahlen lassen möchte. Dies ist häufig nicht so einfach wie gedacht. Weil in einer Erbengemeinschaft alle Miterben zusammen mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragt sind, hat ein einzelner Erbe keinen Anspruch auf eine Auszahlung seines Erbanteiles. Häufig muss die Immobilie, das Haus oder das Grundstück veräußert werden.

Sachverständiger Erbstreit - Immobilienbewertung für eine Erbauseinandersetzung - Wir erstellen qualifizierte Immobiliengutachten im Erbstreit oder in der Erbauseinandersetzung

Schlagworte: Sachverständiger Erbstreit, Sachverständiger Erbstreit Dresden, Sachverständiger Erbstreit Chemnitz, Sachverständiger Erbstreit Leipzig, Sachverständiger Erbstreit Sachsen, Sachverständiger Erbstreit Brandenburg, Sachverständiger Erbstreit Berlin, Sachverständiger Immobilie ErbstreitSachverständiger Immobilie Erbstreit Dresden, Sachverständiger Immobilie Erbstreit Chemnitz, Sachverständiger Immobilie Erbstreit Leipzig, Sachverständiger Immobilie Erbstreit Sachsen, Sachverständiger Immobilie Erbstreit Brandenburg, Sachverständiger Immobilie Erbstreit Berlin.

Haben Sie Fragen zur Immobilienbewertung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung? Kontaktieren Sie uns einfach. Wir beraten Sie gern. 

Immobilienbewertung Lutz Schneider ist seit mehr als 30 Jahren Ihr qualifizierter Ansprechpartner für die Immobilienbewertung - auch zur Immobilienbewertung im Rahmen des Erbstreits oder der Erbauseinandersetzung. Wir stehen für ein hohes Maß an Kompetenz und aktuellem Fachwissen. Sie erhalten bei uns rechtsichere Verkehrswertgutachten für die Erbauseinandersetzung oder den Erbstreit, die auch vor Gericht stand halten.


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Sachverständiger Unternehmensnachfolge – Was gilt es zu bedenken?

Sachverständiger Unternehmensnachfolge - Was gilt es bei der Unternehmensnachfolge - häufig mit größerem  Immobilienbesitz - alles zu bedenken?

Sachverständiger Unternehmensnachfolge

Der Bestand von klein- und mittelständischen Unternehmen - häufig sind dies Familienunternehmen - ist beim Generationenwechsel oft gefährdet.

Gründe sind die Familienbeziehungen und daraus resultierende Konflikte. Nicht nur der Tod des Unternehmers als Führungspersönlichkeit kann den Fortbestand des Unternehmens in Frage stellen. Fällt das Unternehmen an eine Erbengemeinschaft aus Ehegatte und Kindern, kann Uneinigkeit zwischen den Erben über die Betriebsfortführung die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit blockieren.

Es drohen meist erhebliche Auseinandersetzungs- und Abfindungsansprüche einzelner Erben. Fällt das Unternehmen mangels lebzeitiger Nachfolgeregelung in den Nachlass, kommen evtl. Pflichtteilsansprüche übergangener Abkömmlinge oder enterbter Personen in Betracht.

Die Unternehmensnachfolge ist ein äußerst komplexer Vorgang, der einer langfristigen Planung bedarf. Auf diesem Weg begleiten wir sie. 

Immobilienbestand - Welchen Wert hat der betriebliche Immobilienbestand?

Immobilienbewertungen sind in vielen Bereichen des Wirtschafts- und Rechtslebens in Deutschland wichtig. Auf der Grundlage von Immobilienwertgutachten werden große Vermögensentscheidungen getroffen, beispielsweise beim Ankauf oder Verkauf von Grundstücken, bei unternehmerischen Investitionen in Immobilien oder eben bei einer Unternehmensnachfolge.

Wir unterstützen Sie bei der Ermittlung eines objektiven und marktgerechten Immobilienwertes.

Übergabe zu Lebzeiten

Die beste Möglichkeit, die Unternehmensnachfolge in der Familie kontrolliert zu planen und gleichzeitig auch den Unternehmerehegatten zu versorgen, besteht in einer lebzeitigen Übergabe an die jüngere Generation. Der Unternehmer sollte sich über seine Nachfolgeplanung frühzeitig Gedanken machen, die er in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und gegebenenfalls anpasst. Als rudimentäre Notfallregelung empfiehlt es sich zunächst, den Ehegatten oder das als Nachfolger geeignetste Kind testamentarisch als Alleinerben einzusetzen. Damit wird eine Erbengemeinschaft als Konsequenz der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Die Nachfolge erfolgt in mehreren Übergabephasen.

sachverständiger unternehmensnachfolge

Umstrukturierung bzw. Umwandlung des Unternehmens

Noch vor Beginn der Übergabe muss ggf. die gesellschaftsrechtliche Firmenstruktur geändert und der Nachfolgesituation angepasst werden. Für die Übergabe bieten sich die GmbH und insbesondere die Organisation als GmbH & Co. KG an. Die GmbH & Co. KG bietet durch die unterschiedlichen Beteiligungsmöglichkeiten der Gesellschafter größere Flexibilität bei der Nachfolgeplanung. Aus wirtschaftlichen oder steuerrechtlichen Gründen kann es sich anbieten, das Unternehmen in eine Betriebsgesellschaft und eine Besitzgesellschaft aufzuspalten (Betriebsaufspaltung). Dabei pachtet die Betriebsgesellschaft (regelmäßig eine GmbH oder GmbH & Co. KG) die von der Besitzgesellschaft gehaltenen Grundstücke oder gar den ganzen Betrieb samt Firmenwert. 

Widerruf der Unternehmensnachfolge

Bindet der Unternehmer seine Familienmitglieder durch unentgeltliche Übertragung von Unternehmensbeteiligungen (z. B. Kommanditanteilen) ein, sollten diese widerrufbar sein. Widerrufsgründe können sehr individuell vereinbart werden.

Gefahren der Unternehmensnachfolge

Beträchtliche Gefahren für die Liquidität des Unternehmens drohen bei Scheidung der Unternehmerehe und im Todesfall des Unternehmers. Im gesetzlichen Güterstand muss der Unternehmer als Zugewinnausgleichsschuldner die Hälfte des von ihm während der Ehe erwirtschafteten Unternehmenswachstums an seinen Ehegatten auszahlen. Vorbeugen kann man mit ehevertraglichen Güterrechtsvereinbarungen. Beim Tode des Unternehmers drohen oft Pflichtteilsansprüche übergangener Kinder. Es bieten sich Maßnahmen zur Pflichtteilskürzung mit oder ohne Beteiligung der potentiellen Pflichtteilsgläubiger an. 

Steuerrechtliche Konsequenzen der Unternehmensnachfolge

Die steuerrechtlichen Konsequenzen einer Unternehmensnachfolge sollten unbedingt mit einem kompetenten Steuerberater besprochen werden. Hier drohen erhebliche Risiken durch Fehlentscheidungen. 

Es sollte auf jeden Fall eine qualifizierte Immobilienbewertung des gesamten betrieblichen Immobilienbestandes vorgenommen werden.

Sachverständiger Unternehmensnachfolge - Immobilienbewertung für Unternehmensnachfolge - Wir erstellen qualifizierte Immobiliengutachten für die Unternehmensnachfolge

Schlagworte: Sachverständiger Unternehmensnachfolge, Sachverständiger Unternehmensnachfolge Dresden, Sachverständiger Unternehmensnachfolge Chemnitz, Sachverständiger Unternehmensnachfolge Leipzig, Sachverständiger Unternehmensnachfolge Sachsen, Sachverständiger Unternehmensnachfolge Brandenburg, Sachverständiger Unternehmensnachfolge Berlin, Sachverständiger Immobilie UnternehmensnachfolgeSachverständiger Immobilie Unternehmensnachfolge Dresden, Sachverständiger Immobilie Unternehmensnachfolge Chemnitz, Sachverständiger Immobilie Unternehmensnachfolge Leipzig, Sachverständiger Immobilie Unternehmensnachfolge Sachsen, Sachverständiger Immobilie Unternehmensnachfolge Brandenburg, Sachverständiger Immobilie Unternehmensnachfolge Berlin.

Haben Sie Fragen zur Immobilienbewertung im Rahmen einer  Unternehmensnachfolge? Kontaktieren Sie uns einfach. Wir beraten Sie gern. 

Immobilienbewertung Lutz Schneider ist seit mehr als 30 Jahren Ihr qualifizierter Ansprechpartner für die Immobilienbewertung - auch zur Immobilienbewertung im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Wir stehen für ein hohes Maß an Kompetenz und aktuellem Fachwissen. Sie erhalten bei uns rechtsichere Verkehrswertgutachten für die Unternehmensnachfolge, die auch vor Gericht stand halten.


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Gutachter Erbstreit – Was kann man bei Streit ums Erbe tun? 2

Gutachter Erbstreit – Was kann man bei Streit ums Erbe tun?

Gutachter Erbstreit - Was kann man bei Streitigkeiten rund um das Erbe tun? Was gibt es zu bedenken?

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Wenn es ans Erben geht, kommt es - auch in Sachsen, Brandenburg und Berlin - leider häufig zu Streitigkeiten zwischen den Erben. Meist fühlt sich jemand beim Erbe übergangen oder empfindet den Pflichtteil beim Erbe als zu niedrig.

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Ursachen für einen  Erbstreit

Für einen Erbstreit kann es vielfältige Gründe geben. Leider ist es meist sehr schwierig, Erbstreitigkeiten wieder beizulegen, wenn sie erst einmal entstanden sind.

Die Gründe für Streitigkeiten um das Erbe umfassend aufzuzählen, ist kaum möglich – bei jeder Erbschaft herrschen so individuelle Gegebenheiten, dass der Herd für Erbstreitigkeiten immer woanders liegt.

Die häufigsten Gründe für einen Erbstreit sind:

  • Erbstreit weil kein Testament vorhanden ist,
  • Erbstreit durch Testament mit Formfehlern,
  • Erbstreit durch Uneinigkeiten in der Erbengemeinschaft,
  • Erbstreit wegen Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen,
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Wir unterstützen Sie bei der Ermittlung eines objektiven und marktgerechten Immobilienwertes.

Gründe für einen Streit um das Erbe sind schnell vorprogrammiert

Stirbt ein Erblasser oder eine Erblasserin, muss zunächst einmal geklärt werden, wer überhaupt erbt. Nach dem Erbrecht in Deutschland sind hier verschiedene Erbenstellungen möglich. Je nach Erbenstellung und Höhe des Nachlasses ist ein Streit ums Erbe wahrscheinlich. Besonders häufig kommt es zum Erbstreit unter Geschwistern und zu Erbstreitigkeiten um die Immobilie, das Haus oder das Grundstück.

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Der Erbstreit in einer Erbengemeinschaft mit Immobilienbesitz ist besonders häufig. Weil die Miterben einer Erbengemeinschaft den Nachlass gemeinsam verwalten müssen, bis es zu Erbauseinandersetzung kommt, sind Erbstreitigkeiten vorprogrammiert. Weil oftmals zahlreiche Erben Mitglied der Erbengemeinschaft sind, herrscht großes Konfliktpotenzial.

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Neben Geldbeträgen werden am häufigsten Immobilien wie Häuser und Grundstücke vererbt. Weil oftmals alle Erben mit den jeweiligen Immobilien Erinnerungen verbinden und Immobilien allgemein einen erheblichen Wert haben können, kommt es hier häufig zu Erbstreitigkeiten.

Weil Immobilien wie Häuser und Grundstücke nicht einfach teilbar sind und jeder seine eigenen Ansprüche anmelden möchte, ist ein Erbstreit über Immobilien oft nicht weit.

Wenn sich die Erben nicht einig werden können, landen solche Streitigkeiten häufig vor Gericht. Nicht selten werden Immobilien sogar zwangsversteigert.

Häufig kommt es auch zum Erbstreit, weil sich die Erben nicht einig werden können, wer die Immobilie bewohnen oder wie hoch die Abfindung für den jeweils anderen Erben ausfallen soll. Wenn es zum Erbstreit über Immobilien kommt, ist es immer am besten, wenn die Erben miteinander im Gespräch bleiben.

Erbstreit unter Geschwistern

Beim Erbstreit unter Geschwistern ist häufig die Behandlung der Eltern zu Lebzeiten der Grund einer Auseinandersetzung. Wenn ein Kind zu Lebzeiten der Eltern mehr finanzielle Zuwendung erhalten hat als die anderen, fühlen sich diese beim Erben schnell benachteiligt. Häufig fordert auch ein Kind, das die Eltern im Alter gepflegt hat, einen höheren Anteil am Vermögen der Eltern.

Wenn die anderen das anders sehen, ist ein Erbstreit unter Geschwistern vorprogrammiert. 

Miterbe möchte sich seinen Erbteil auszahlen lassen

Innerhalb einer Erbengemeinschaft kommt es häufig vor, dass sich einer der Erben seinen Erbteil ausbezahlen lassen möchte. Dies ist häufig nicht so einfach wie gedacht. Weil in einer Erbengemeinschaft alle Miterben zusammen mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragt sind, hat ein einzelner Erbe keinen Anspruch auf eine Auszahlung seines Erbanteiles. Häufig muss die Immobilie, das Haus oder das Grundstück veräußert werden.

Gutachter Erbstreit - Immobilienbewertung für eine Erbauseinandersetzung - Wir erstellen qualifizierte Immobiliengutachten im Erbstreit oder in der Erbauseinandersetzung

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Haben Sie Fragen zur Immobilienbewertung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung? Kontaktieren Sie uns einfach. Wir beraten Sie gern. 

Immobilienbewertung Lutz Schneider ist seit mehr als 30 Jahren Ihr qualifizierter Ansprechpartner für die Immobilienbewertung - auch zur Immobilienbewertung im Rahmen des Erbstreits oder der Erbauseinandersetzung. Wir stehen für ein hohes Maß an Kompetenz und aktuellem Fachwissen. Sie erhalten bei uns rechtsichere Verkehrswertgutachten für die Erbauseinandersetzung oder den Erbstreit, die auch vor Gericht stand halten.


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Es drohen meist erhebliche Auseinandersetzungs- und Abfindungsansprüche einzelner Erben. Fällt das Unternehmen mangels lebzeitiger Nachfolgeregelung in den Nachlass, kommen evtl. Pflichtteilsansprüche übergangener Abkömmlinge oder enterbter Personen in Betracht.

Die Unternehmensnachfolge ist ein äußerst komplexer Vorgang, der einer langfristigen Planung bedarf. Auf diesem Weg begleiten wir sie. 

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Umstrukturierung bzw. Umwandlung des Unternehmens

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Beträchtliche Gefahren für die Liquidität des Unternehmens drohen bei Scheidung der Unternehmerehe und im Todesfall des Unternehmers. Im gesetzlichen Güterstand muss der Unternehmer als Zugewinnausgleichsschuldner die Hälfte des von ihm während der Ehe erwirtschafteten Unternehmenswachstums an seinen Ehegatten auszahlen. Vorbeugen kann man mit ehevertraglichen Güterrechtsvereinbarungen. Beim Tode des Unternehmers drohen oft Pflichtteilsansprüche übergangener Kinder. Es bieten sich Maßnahmen zur Pflichtteilskürzung mit oder ohne Beteiligung der potentiellen Pflichtteilsgläubiger an. 

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Steuerrechtliche Konsequenzen der Unternehmensnachfolge

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sachverständiger zugewinn

Gutachter Zugewinn – BGH entscheidet Grundsatzfrage bei Zugewinnausgleich

Gutachter Zugewinn - BGH entscheidet Grundsatzfrage zum Zugewinnausgleich - BGH Urteil vom 21.10.2014 - XI ZR 210/13

Um welche Ansprüche beim Zugewinnausgleich geht es? 

Karlsruhe - Nach einem Urteil des BGH vom 21.10.2014 - XI ZR 210/13 - ist die Zahlung eines Zugewinnausgleichs kein unentgeltlicher Vermögenserwerb. Der Zugewinnausgleich dient der Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen.

Zugewinnausgleich: BGH entscheidet Grundsatzfrage

Der Fall ist zwar außergewöhnlich – und doch hat der BGH mit seiner neuen Entscheidung zum Zugewinnausgleich eine grundsätzliche Frage geklärt. Es geht darum, wann der Zugewinnausgleich eine entgeltliche und wann eine unentgeltliche Zuwendung ist.

Zugewinnausgleich: Entgeltliche oder unentgeltliche Zuwendung?

Der Fall: Die Klägerin, ein Kreditinstitut, nimmt den Beklagten aus einer Rückzahlungsvereinbarung in Anspruch.

Darin verpflichtete sich der Beklagte, einen bestimmten Betrag an die Klägerin zu zahlen – zuzüglich eines Anteils an einer eventuellen Einkommenserhöhung, aber auch zuzüglich der Hälfte ihm unentgeltlich zufließender Vermögenswerte. Beispielhaft genannt sind Lottogewinn, Schenkung und Erbschaft.
 
Nach der Scheidung seiner Ehe erhielt der Beklagte von seiner Ehefrau insgesamt 140.642 € als Zugewinnausgleich. Die Parteien streiten darüber, ob dieser Vermögenszufluss unentgeltlich erfolgt ist und eine Zahlungspflicht gemäß der Vereinbarung begründet.

Zugewinnausgleich als unentgeltlicher Vermögenserwerb?

Das vorinstanzliche OLG hat die Entgeltlichkeit eines Zugewinnausgleichsanspruchs damit begründet, dass in der Beendigung des Güterstands und dem damit verbundenen Ausschluss von der weiteren Teilhabe an einem Vermögenszuwachs des Ehegatten die ausgleichende Gegenleistung in Form einer gesetzlich vorgegebenen Bedingung liege.

Dementsprechend sei nach der Rechtsprechung des BFH die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinns ohne Beendigung des Güterstands als Schenkung und damit als unentgeltliche Zuwendung zu betrachten.

Definition des Begriffs "unentgeltlicher Vermögenserwerb"

Der BGH in Karlsruhe sieht das anders und stellt folgende Vorüberlegung an: Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht. Mit anderen Worten: Der Leistende gibt einen Vermögenswert auf – ihm fließt aber keine Gegenleistung zu, die diesem Vermögenswert entspricht.

Entgeltlich ist eine Zuwendung aber dann, wenn sie zur Erfüllung einer rechtswirksamen Verbindlichkeit erfolgt. Denn die dadurch bewirkte Befreiung von der Verbindlichkeit stellt einen Vermögensvorteil für den Leistenden dar. Der durch die Leistung erfüllte Anspruch des Empfängers erlischt.

Zweck und Funktion des Zugewinnausgleichs

Daran gemessen ist die Zahlung des Zugewinnausgleichs, die der Beklagte von seiner geschiedenen Ehefrau erhalten hat, kein unentgeltlicher Vermögenserwerb. Denn durch diese Zahlung ist seine Ausgleichsforderung gem. § 1378 Abs. 1 BGB erfüllt worden.

Zudem dient der Zugewinnausgleich nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen. Die jeweiligen Leistungen, die die Ehegatten im Rahmen ihrer innerfamiliären Arbeitsteilung erbringen, sind grundsätzlich als gleichwertig anzusehen.

Steuerrechtliche Konsequenzen für den Zugewinnausgleich

Entsprechend der zivilrechtlichen Einordnung des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung einer Ehe als entgeltliche Zuwendung unterliegt die Ausgleichsforderung gem. § 1378 Abs. 1 BGB in Fällen, in denen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, gem. § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Erbschafts- oder Schenkungssteuer.

Gutachter Zugewinn - Immobilienbewertung für Zugewinn bzw. Zugewinnausgleich - Wir erstellen qualifizierte Gutachten für die Ehescheidung

Schlagworte: Gutachter Zugewinn, Gutachter Zugewinn Dresden, Gutachter Zugewinn Chemnitz, Gutachter Zugewinn Leipzig, Gutachter Zugewinn Sachsen, Gutachter Zugewinn Brandenburg, Gutachter Zugewinn Berlin, Gutachter Zugewinnausgleich, Gutachter Zugewinnausgleich Dresden, Gutachter Zugewinnausgleich Chemnitz, Gutachter Zugewinnausgleich Leipzig, Gutachter Zugewinnausgleich Sachsen, Gutachter Zugewinnausgleich Brandenburg, Gutachter Zugewinnausgleich Berlin.

Haben Sie Fragen zur Immobilienbewertung einer Scheidung mit Zugewinn/Zugewinnausgleich? Kontaktieren Sie uns einfach. Wir beraten Sie gern. 

Immobilienbewertung Lutz Schneider ist seit mehr als 30 Jahren Ihr qualifizierter Ansprechpartner für die Immobilienbewertung - auch zur Immobilienbewertung im Rahmen von Ehescheidungen mit Zugewinn/Zugewinnausgleich. Wir stehen für ein hohes Maß an Kompetenz und aktuellem Fachwissen. Sie erhalten bei uns rechtsichere Verkehrswertgutachten für die Ermittlung des Zugewinns bzw. Zugewinnausgleichs, die auch vor Gericht stand halten.

Quelle: DPA


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Gutachter Scheidung - BGH zur Frist nach der Scheidung - Ex-Frau muss Ex-Mann dessen Wohnung überlassen - BGH Urteil vom 10.03.2021 - XII ZB 243/20

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Wer nach einer Scheidung von seinem Ex-Partner die einst gemeinsame Wohnung überlassen haben will, hat für einen solchen Antrag maximal ein Jahr Zeit. Werden die Ansprüche bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht, erlöschen sie, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 10.03.2021 beschloss und mitteilte.

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Überlassung der Wohnung muss ein Jahr nach Scheidung beantragt werden

Dagegen wehrte sich die Frau erst beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm und jetzt beim BGH - vergeblich. Ausgangspunkt für die rechtliche Auseinandersetzung ist dabei § 1568a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Grundsätzlich kann der Ehegatte danach die Überlassung der gemeinsamen Wohnung verlangen, wenn er darauf stärker angewiesen ist. Gehört die Wohnung dem Anderen allein, gilt das nur, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dogmatisch sperrt die Vorschrift beispielsweise ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.

Diese Sperrwirkung ist aber gem. § 1568a Abs. 6 BGB zeitlich begrenzt. So erlischt der Anspruch auf Überlassung ein Jahr nach der rechtskräftigen Scheidung. Ausdrücklich geregelt hat dies der Gesetzgeber aber nur für den "Eintritt in ein Mietverhältnis", also bei einer Mietwohnung. Nach der Auffassung des unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat spricht aber alles dafür, dass bei der Überlassung der Wohnung, also der Eigentumswohnung des Ex-Partners, dieselbe Frist gelten muss.

Denn der Gesetzgeber, so der BGH, sei davon ausgegangen, dass die Ehewohnung im Normalfall anschließend an den Ex-Partner vermietet werde. Würden unterschiedliche Fristen gelten, hätte der Wohnungseigentümer aber keine Chance mehr, den Abschluss eines Mietvertrags durchzusetzen.

Die Frau, die mit ihrem Ex-Mann auch keine andere Vereinbarung geschlossen hatte, muss die Wohnung damit herausgeben.

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Quelle: DPA


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sachverständiger pflichtteil

Gutachter Pflichtteilsergänzung – Pflichtteilsergänzungsanspruch: Zahlung von Darlehenszinsen ist Schenkung

Gutachter Pflichtteilsergänzung - Pflichtteilsergänzungsanspruch - Zahlung von Darlehenszinsen für Grundstück sind Schenkung - BGH stärkt Rechte von Pflichtteilsergänzungsberechtigten - BGH Urteil vom 14.03.2018 - IV ZR 170/16

Um welche Ansprüche geht es? Der Bundesgerichtshof hatte in einen Rechtsstreit im Freistaat Sachsen über Pflichtteilsansprüche von zwei Söhnen nach dem Tod ihres Vaters zu entscheiden. Dabei setzte sich der BGH mit der Frage auseinander, wie der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen ist, wenn eine gemeinsame Darlehensschuld ausschließlich vom Verstorbenen beglichen wurde. Interessant ist der Fall, weil er auch in der Vorinstanz am Landgericht und Oberlandesgericht Dresden einige relevante Fragen des Erbrechts aufgreift.

Grundstücksübertragung an zweite Ehefrau - Ehebedingte Zuwendung, selbst bei Schenkung

In dem vor dem BGH verhandelten Fall hatte ein Mann zwei Söhne aus seiner erster Ehe.

Der Mann erhielt von seinem Vater im Jahr 1997 ein unbebautes Grundstück. Zugleich übertrug der Mann mit selbiger notarieller Vereinbarung die Hälfte dieses Grundstückes an seine zweite Ehefrau. Im Notarvertrag wurde festgehalten, dass es sich um eine „ehebedingte Zuwendung“ handelt, die auch im Falle einer Scheidung Bestand haben soll. Die zweite Ehefrau wurde darauf als Miteigentümerin ins Grundbuch eingetragen.

Zum Bau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück nahm das Ehepaar gemeinsam ein Darlehen auf, das durch eine dingliche Grundschuld gesichert wurde. Die in der Zwischenzeit geleisteten Darlehensraten in Höhe von über 130.000 € gingen nur von dem Konto des Ehemanns ab. Im Jahr 2008 errichteten die Eheleute ein gemeinsames Testament, indem sie sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzten. Der Mann verstarb 2009 in Folge einer Erkrankung im Alter von 60 Jahren.

Damit waren die Söhne enterbt und hatten nur ihren Pflichtteilsanspruch, den sie gegen die zweite Ehefrau als Erbin geltend machten.

Streit um die Pflichtteilsergänzung bis zum BGH

Beim darauf entstehenden Streit zwischen Söhnen und zweiter Ehefrau ging es auch, darum, ob es Schenkungen an die Ehefrau gab und damit Pflichtteilsergänzungsansprüche der Söhne bestehen.

Die beiden Söhne sahen die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück sowie die Hälfte der geleisteten Zins- und Tilgungsraten als Schenkungen ihres Vaters an seine zweite Ehefrau an.

Sie klagten vor dem LG Dresden erfolgreich ihre Pflichtteilsergänzungsansprüche ein. Die Ehefrau legte Berufung ein, sodass sich das OLG Dresden mit der Angelegenheit befasste. Das OLG Dresden sah die hälftige Übertragung des Grundstückes ebenfalls als Schenkung an. In den ausschließlich vom verstorbenen Vater/Ehemann geleisteten Tilgungszahlungen sei jedoch – entgegen der Auffassung des LG – keine eigenständige Schenkung zu sehen. Die Söhne gingen in Revision zum BGH.

Der Bundesgerichtshof hatte sich  überdies mit der Frage zu befassen, ob auch die ausschließlich vom Ehemann geleisteten Zinszahlungen Schenkungen an seine zweite Ehefrau waren und wie sich der Pflichtteilsanspruch dahingehend berechnet.

Pflichtteilsergänzung aufgrund Schenkung

Für das Entstehen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen bedarf es einer Schenkung an einen Dritten. Diese muss den Beschenkten aus dem Vermögen des Schenkers bereichern und darf nicht von einer Verpflichtung oder einer Gegenleistung abhängig sein. Eine solche Schenkung gibt dem Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn es sich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt. Fehlt objektiv eine Gegenleistung, ist eine Zuwendung an den Ehegatten eine Schenkung, das bestätigte der BGH mit dem Urteil. 

Der Bundesgerichtshof entschied zuerst, dass den beiden Söhnen – aufgrund der hälftigen Übertragung des Miteigentumsanteils am Grundstück an die Ehefrau als Alleinerbin – ein Pflichtteilergänzungsanspruch zusteht.

Alleinzahlung von Darlehensraten für Ehegatten-Darlehen als Schenkung?

Die ausschließlich vom Ehemann erbrachten Zahlungen der Bankraten wurden bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt.

Die vom Ehemann an die Bank allein gezahlten Raten können eine sogenannte unbenannte Zuwendungen sein, die als unentgeltliche Schenkungen anzusehen sind. Das würde zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen.

Bei den an die Bank gezahlten Raten ist aber zu unterscheiden zwischen getilgter Darlehensschuld und den in den Raten auch enthaltenen gezahlten Zinsen.

Die in den Raten an die Bank enthaltenen Tilgungsleistungen unterliegen dabei nicht der Pflichtteilsergänzung.

Etwas anderes gilt für die Zinsen. Die Zinsen hätten beide Eheleute gemeinsam zahlen müssen. Wenn einer der Ehegatten die Zinsen alleine zahlt, spart der andere diese Kosten.

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Sachsen.

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Grundstücksmarktberichte Brandenburg 2020 erschienen 3

Grundstücksmarktberichte Brandenburg 2020 erschienen

Die Grundstücksmarktberichte Brandenburg 2020 sind erschienen. Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte im Land Brandenburg haben in Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) die Bodenrichtwerte und die Grundstücksmarktberichte im Laufe des Jahres 2021 aktualisiert.

Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte leisten mit diesem Schritt einen weiteren wichtigen Beitrag zur landesweiten Transparenz am Immobilienmarkt und sorgen für eine einfache und schnelle Verfügbarkeit aktueller amtlicher Immobilienmarktinformationen. Die bisher schon kostenfreie Ansicht der Bodenrichtwerte im amtlichen Bodenrichtwertportal BORIS Land Brandenburg wird um einen anmelde- und kostenfreien automatisierten Abruf einer Bodenrichtwertauskunft als PDF-Dokument erweitert.

BORIS Land Brandenburg ermöglicht damit nun jedermann, sich eine amtliche Bodenrichtwertauskunft direkt aus dem Bodenrichtwertportal zu erzeugen. Daneben werden die Bodenrichtwerte als kostenfreier webbasierter Darstellungsdienst WMS-BRW und als Bodenrichtwertdatei im Geobroker der LGB, insbesondere im Hinblick auf eine Einbindung und Nutzung in vielfältigen Fachanwendungen angeboten. Die kostenfreie Bereitstellung der vollständigen Grundstücksmarktberichte einschließlich der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten erfolgt als automatisierter Abruf der PDF-Dateien über die Homepage der Gutachterausschüsse und den Geobroker der LGB.

Die gedruckten Exemplare der Grundstücksmarktberichte können weiterhin gebührenpflichtig bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für je 40,00 Euro bestellt werden.

Die Grundstücksmarktberichte werden von den einzelnen Gutachterausschüssen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich und vom Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Brandenburg einen Grundstücksmarktbericht für das Land Brandenburg herausgegeben.

Die Grundstücksmarktberichte in Brandenburg 2020 haben vorrangig folgenden Inhalt:

  • Statistische Grunddaten über den Grundstücksverkehr,
  • Preisentwicklungen und Preisniveau,
  • sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten,
  • gebietstypische Einzelergebnisse.


Die Ableitung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gemäß §§ 11 ff. Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) dient insbesondere dem Ziel der Verbesserung der bewertungstechnischen Grundlagen. Die Daten bilden einerseits die Grundlage für die Wertermittlungen der Gutachterausschüsse, erleichtern aber auch allen anderen Stellen ihre Wertermittlungsaufgaben. Bestandteile sind insbesondere Bodenpreisindexreihen, Umrechnungskoeffizienten für das Maß der baulichen Nutzung, Marktanpassungsfaktoren sowie Liegenschaftszinssätze für ertragsorientierte Objekte. Außerdem werden Vergleichsfaktoren für bebaute Objekte aller gängigen Objektgruppen (z. B. Eigentumswohnungen, Reihenhäuser) und gegebenenfalls aus den bei den Gutachterausschüssen vorliegenden Vergleichsmieten Mietwertübersichten abgeleitet.

Hier der Link zum Bodenrichtwertportal des Landes Brandenburg:

Hier die Links zu den aktuellen Grundstücksmarktberichten 2020 (Auswertezeitraum 2020) im Land Brandenburg:

Landkreis / Kreisfreie Stadt

Grundstücksmarktbericht 2020

(Auswertezeitraum 2020)

Landesgrundstücksmarktbericht Brandenburg 2020


Grundstücksmarktbericht Landkreis Barnim 2020

Grundstücksmarktbericht Landkreis Dahme-Spreewald 2020

Grundstücksmarktbericht Landkreis Elbe-Elster 2020

Grundstücksmarktbericht Landkreis Havelland 2020

Grundstücksmarktbericht Landkreis Märkisch-Oderland 2020

Grundstücksmarktbericht Landkreis Oberhavel 2020

Grundstücksmarktbericht Landkreis Oder-Spree u. kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) 2020

Grundstücksmarktbericht Landkreis Ostprignitz-Ruppin 2020

Grundstücksmarktbericht Landkreis Potsdam-Mittelmark 2020

Grundstücksmarktbericht Landkreis Prignitz 2020

Grundstücksmarktbericht Landkreise Spree-Neiße und Oberspreewald-Lausitz 2020

Grundstücksmarktbericht Landkreis Teltow-Fläming 2020

Grundstücksmarktbericht Landkreis Uckermark 2020

Grundstücksmarktbericht Landkreis Brandenburg a. d. Havel 2020

Grundstücksmarktbericht Kreisfreie Stadt Cottbus 2020

Grundstücksmarktbericht Kreisfreie Stadt Potsdam 2020

Die Grundstücksmarktberichte Brandenburg 2019 können Sie auf unserer Webseite ebenfalls herunterlagen. Folgen Sie einfach der Verlinkung.

Quelle: Gutachterausschüsse für Grundstückswerte im Land Brandenburg.

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Letztes Rohr der Nord Stream 2 Pipeline verschweißt

Letztes Rohr der Nord Stream 2 Pipeline verschweißt - Damit kann demnächst auch die EUGAL Pipeline in Deutschland (von Lubmin an der Ostsee bis an die deutsch-tschechische Grenze in Deutschneudorf) in den vollen Betrieb gehen.

Am 6. September 2021 haben Spezialisten auf dem Verlegeschiff Fortuna das letzte Rohr der beiden Stränge der Nord Stream 2 Pipeline verschweißt. Das Rohr mit der Nummer 200.858 wurde anschließend in deutschen Gewässern auf den Meeresboden herabgelassen. Als nächstes wird der von der deutschen Küste kommende Abschnitt der Pipeline mit dem aus den dänischen Gewässern kommenden Abschnitt durch eine so genannte Überwasserschweißnaht verbunden.

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Anschließend werden die erforderlichen Aktivitäten vor der Inbetriebnahme durchgeführt. Das Ziel ist, die Pipeline noch in diesem Jahr in Betrieb nehmen zu können. Nord Stream 2 wird dazu beitragen, den langfristigen Bedarf des europäischen Energiemarktes an Erdgasimporten zu decken, die Versorgungssicherheit und -zuverlässigkeit zu verbessern und Gas zu fairen wirtschaftlichen Konditionen bereitzustellen.

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Über Nord Stream 2

Nord Stream 2 ist eine Pipeline, die Erdgas aus Russland direkt zu den europäischen Verbrauchern transportieren wird. Die rund 1.230 Kilometer lange Route durch die Ostsee stellt die effizienteste Verbindung zu den großen russischen Erdgasvorkommen dar. Nord Stream 2 knüpft an die positiven Erfahrungen und das technische Konzept der bestehenden Nord Stream-Pipeline an und folgt großenteils der Route dieser Pipeline. Die neue Pipeline wird eine jährliche Kapazität von 55 Milliarden Kubikmetern haben – genug um 26 Millionen Haushalte zu versorgen. Nord Stream 2 wird zuverlässig Erdgas liefern, das beispielsweise bei der Stromerzeugung weniger Kohlenstoffdioxid freisetzt als Kohle. Dies trägt dazu bei, das europäische Ziel eines umweltfreundlicheren Energiemixes zu er-reichen und die schwankende Versorgung mit erneuerbaren Quellen wie Wind- oder Solarenergie flexibel zu ergänzen.
www.nord-stream2.com

Quelle: Nord Stream 2 AG

Entschädigungswertermittlung für Grundstücke und Immobilien

Wir als Immobilienbewertung Lutz Schneider sind sehr dankbar und stolz, dass unser Büro an diesem Mega-Projekt EUGAL in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen bei der Entschädigungswertermittlung mitarbeiten durfte.

Eigentümer, dem eine dinglich gesicherte Eigentumsbeschränkung in Form einer Dienstbarkeit auferlegt wird, hat Anspruch darauf, dass ihm ein Wertausgleich - die Entschädigung - für das ihm abverlangte Vermögensopfer gewährt wird.

Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 3 GG). Die Enteignungsentschädigung ist kein Schadenersatz. Sie dient vielmehr (nur) dazu, die durch die Enteignung herbeigeführten Vermögensverschiebungen auszugleichen.

Ihm ist die durch die Beschränkung eingetretene Wertminderung seines Grundeigentums zu ersetzen soweit sie auf einer Einbuße an eigentumsmäßig geschützter Rechtsposition beruht. Die Höhe dieser Wertminderung bestimmt sich danach, welchen Wert der gesunde Grundstücksverkehr dem betroffenen Gelände mit einer solchen Dienstbarkeit im Gegensatz zu demselben Grundbesitz ohne Belastung beimisst.  


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