Gutachten Restnutzungsdauer

Gutachten Restnutzungsdauer

Gutachten Restnutzungsdauer - Wie Sie damit Steuern sparen

Gutachten Restnutzungsdauer - Wie man mit Gutachten über die Restnutzungsdauer kräftig Steuern sparen kann, hatte ich in meinem Blogbeitrag zu Gutachten und Restnutzungsdauer bereits berichtet.

Der Finanzverwaltung war diese Vorgehensweise seit Längerem ein Dorn im Auge. Sie versuchte mit zahlreichen Aktionen und Tricks die Anwendung der Restnutzungsdauergutachten zu behindern.
Gutachten Restnutzungsdauer

Gutachten Restnutzungsdauer

Jahressteuergesetz 2024 - Die Anwendung der Restnutzungsdauergutachten soll ab 01.01.2025 weiter behindert und eingeschränkt werden.

Im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 gibt es wesentliche Neuregelungen, die den Bereich der Abschreibungen für Abnutzung (AfA) betreffen, insbesondere im Hinblick auf Gutachten und die Bestimmung der Restnutzungsdauer von Wirtschaftsgütern.

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sieht eine Reihe von Neuregelungen ab dem 01.01.2025 vor, die die Anwendung der Gutachten zur Restnutzungsdauer weiter behindert und eingeschränkt werden.

Eine zentrale Änderung im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 betrifft die verbindliche Einführung von Mindestnutzungsdauern für bestimmte Wirtschaftsgüter.

Für Fälle, in denen von den gesetzlichen Normen abgewichen werden soll, sind verstärkte Anforderungen an externe Gutachten vorgesehen. Diese Gutachten müssen umfassender sein und eine detaillierte Begründung dafür liefern, warum eine von den Tabellen abweichende Restnutzungsdauer angesetzt wird. Der Entwurf legt fest, dass solche Gutachten von unabhängigen und qualifizierten Sachverständigen erstellt werden müssen, um Manipulationen zu verhindern und Transparenz zu gewährleisten.

Steuerberater Stefan Mücke aus Kleinwallstadt klärt über alle Sachverhalte dazu kompetent auf. Sehen Sie hier sein Video. Ich habe dem nichts hinzuzufügen. Danke Herr Mücke!
YouTube video

Praktische Auswirklungen für Steuerpflichtige

Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass bei der Abschreibung von Wirtschaftsgütern die Berücksichtigung individueller Gegebenheiten eingeschränkt wird, sofern kein entsprechendes, anerkanntes Gutachten vorgelegt wird.

Gelten die Neuregelungen ab 01.01.2025?

Inwieweit die Neuregelungen bei Gutachten zur Restnutzungsdauer des Jahressteuergesetzes 2024 tatsächlich in Kraft treten, bleibt zum heutigen Zeitpunkt (01.11.2024) noch abzuwarten.

Aber die Wahrscheinlichkeit, dass der übergriffige Staat und die gierige Finanzverwaltung auch dies durchzieht, ist sehr hoch. Dann bleibt dem Steuerzahler nur der Klageweg.

Gutachten Restnutzungsdauer - Ich erstelle Ihnen qualifizierte und anerkannte Verkehrswertgutachten

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Lutz Schneider

Haben Sie Fragen zu Gutachten über die Restnutzungsdauer? Kontaktieren Sie mich einfach. Ich berate Sie gern. 

Immobilienbewertung Lutz Schneider ist seit mehr als 30 Jahren Ihr qualifizierter Ansprechpartner für die Immobilienbewertung. Ich stehe für ein hohes Maß an Kompetenz und aktuellem Fachwissen. Sie erhalten bei mir rechtsichere Verkehrswertgutachten, die auch vor Gericht und Finanzamt stand halten.

Mit meiner Zertifizierung erfülle ich übrigens alle Anforderungen, die die Finanzämter an Gutachter zum Nachweis einer geringeren Restnutzungsdauer stellen. Zudem führen wir bei unseren Restnutzungsdauergutachten stets eine Besichtigung der Immobilie durch.  

Sie haben Fragen zu Gutachten über die Restnutzungsdauer? Schreiben Sie mir! Ich antworte Ihnen gern.

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Hinweis

Ich habe die vorstehenden Informationen sorgfältig für Sie zusammengestellt und recherchiert. Jedoch erfolgt die Veröffentlichung ohne jegliche Gewähr. Alle Rechte vorbehalten © Lutz Schneider Immobilienbewertung Wilthen.

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Höhere Abschreibung durch Wertgutachten

Höhere Abschreibung durch Wertgutachten durch Nachweis geringerer Restnutzungsdauer

Höhere Abschreibung durch Wertgutachten - Vermietete Immobilien können in der Regel über 50 Jahre zu zwei Prozent jährlich steuerlich abgeschrieben werden. Für einen höheren AfA-Satz müssen Eigentümer eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen. Dafür reicht laut einem Urteil ein normales Wertgutachten.

Von vermieteten oder gewerblich genutzten Immobilien können Eigentümer steuerlich profitieren, indem sie Gebäude über die Nutzungsdauer hinweg abschreiben – im Normalfall mit einer linearen Abschreibung von zwei Prozent pro Jahr laut Einkommenssteuergesetz (EstG). Nach 50 Jahren wäre ein Objekt so vollständig abgeschrieben. Bei jedem Eigentümerwechsel werden Abschreibungshöhe und die Abschreibungsdauer neu ermittelt.
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Gebäude AfA: Wertgutachten reicht für höhere Abschreibung

Kürzere Restnutzungsdauer - Höhere Abschreibung

Vermieter, die eine kürzere Restnutzungsdauer (RND) nachweisen können, profitieren steuerlich von höheren Absetzungen für Abnutzung (AfA).

Ein Wertgutachten reicht als Grundlage zur Ermittlung des AfA-Satzes, hat das Finanzgericht Münster entschieden (Urteil vom 27.1.2022, Az. 1 K 1741/18 E).

Die Entscheidung des FG Münster basiert auf einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.7.2021 (Az. IX R 25/19), das die Verkürzung der Nutzungsdauer erleichtert hatte. Es kann sich "jeder Darlegungsmethode bedient werden, die im Einzelfall geeignet erscheint", so der BFH.

Bis dahin verlangten Finanzämter teils die Vorlage eines kostspieligen Bausubstanzgutachtens. Nun reicht zum Nachweis auch ein normales Wertgutachten.

Höhere Abschreibung durch Wertgutachten - Höherer AfA-Satz bei nachgewiesener kürzerer Restnutzungsdauer

In dem vorliegenden Fall hatte ein Vermieter ein Grundstück gekauft, für das ein Sachverständigengutachten auf Grundlage der Regelungen der zum Stichtag gültigen Immobilienwertermittlungsverordnung vorlag.

Demnach wies das Gebäude eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren aus. Der Eigentümer setzte daraufhin in seinen Einkommensteuererklärungen eine jährliche Abschreibung des Gebäudes von 3,33 Prozent statt der üblichen zwei Prozent als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an.

Das zuständige Finanzamt berücksichtigte aber nur den kleineren Abschreibungssatz. Grundsätzlich sei ein Gebäude zwar nach festen AfA-Sätzen (hier zwei Prozent pro Jahr) abzuschreiben, bei einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer als 50 Jahre könne, meint auch das Finanzgericht Münster, aber nach Wahl der steuerpflichtigen Person von höheren Sätzen ausgegangen werden.

Dieses Urteil bestätige die BFH-Entscheidung nicht nur, sondern erleichtere die Verkürzung, da nach der Gerichtsentscheidung auch ein normales Wertgutachten zum Nachweis der geringeren Restnutzungsdauer genügt.

Vermieter von Renditeimmobilien sollten daher gerade bei einem Neukauf prüfen, ob ein Wertgutachten eine kürzere Restnutzungsdauer (RND) bescheinigt. Vermieter, die eine kürzere Restnutzungsdauer (RND) nachweisen können, profitieren steuerlich von höheren Absetzungen für Abnutzung (AfA).

Höhere Abschreibung durch Wertgutachten - Wir erstellen qualifizierte und anerkannte Wertgutachten

Die vorgenannten Urteile zum AFA-Satz und der höheren Abschreibung gelten bundesweit, auch in den Bundesländern Sachsen, Brandenburg sowie den Großstädten Dresden, Chemnitz, Leipzig und Berlin.
 
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Update 19.12.2022 - Restnutzungsdauergutachten auch in 2023


Wir haben noch vor Weihnachten 2022 eine wirklich gute Nachricht für alle Eigentümer, die bei Renditeobjekten durch ein Restnutzungsdauergutachten Steuern sparen möchten:

Es wird auch nach dem 31.12.2022 möglich sein, bei den Finanzämtern Gutachten zur (geringeren) Restnutzungsdauer einzureichen und dadurch eine höhere Abschreibung zu erreichen.  

Hier der Versuch, den durchaus komplexen rechtlichen Hintergrund "einfach" zu erläutern:

Der BFH hatte mit Urteil (AZ IX R 21/19) vom 28.07.2021 den Weg frei gemacht für den Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer bei vermieteten Renditeimmobilien. Daraus ergibt sich ein höherer Abschreibungssatz in der Einkommensteuer. Die höhere Abschreibung führt zu Steuersenkungen beim Eigentümer.

Im Kern geht es um § 7 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG):
 

"Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden."

Nun zum Jahressteuergesetz 2022 (voraussichtlich gültig ab 01.01.2023):

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 der Bundesregierung vom 14.09.2022 sah die kpl. Streichung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vor. Damit wäre ein Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer ab 01.01.2023 nicht mehr möglich gewesen.

Am 02.12.2022 hat der Bundestag jedoch den Entwurf des Finanzausschusses des Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen. Dieser Entwurf enthält die Streichung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr. Damit ist auch im Jahr 2023 der Nachweis einer kürzeren RND möglich.

Am 16.12.2022 hat der Bundesrat dem vorgenannten Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Am 20.12.2022 wurde das Jahressteuergesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit tritt es am 01.01.2023 in Kraft.

Weitere Informationen zum Jahressteuergesetz 2020 finden Sie auf haufe.de


Fazit: Auch im Jahr 2023 können weiter Restnutzungsdauergutachten bei den Finanzämtern eingereicht werden. 

Sie wollen eine höhere Abschreibung durch Wertgutachten erreichen und Steuern sparen? Dann sprechen Sie uns ruhig an. Wir helfen Ihnen gern. 

Sie haben Fragen zur Afa, höheren Restnutzungsdauer durch Wertgutachten oder Restnutzungsdauer? Schreiben Sie uns! Wir antworten Ihnen gern.

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