Grundsteuerreform 2025-Das gebrochene Versprechen des Olaf Scholz

Grundsteuerreform 2025-Das gebrochene Versprechen des Olaf Scholz

Grundsteuerreform 2025-Das gebrochene Versprechen des Olaf Scholz

Grundsteuerreform 2025-Das gebrochene Versprechen des Olaf Scholz - Die Grundsteuerreform 2025 wurde notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht 2018 das alte System für verfassungswidrig erklärte. Es basierte auf veralteten Bewertungen aus den 1930er- oder 1960er-Jahren, was zu Ungleichheiten führte. Die Reform sollte die Bewertung moderner und gerechter gestalten.

Olaf Scholz sein damaliges Versprechen: Olaf Scholz, damals Finanzminister, versprach, dass die Reform einkommensneutral sein würde. Das bedeutete, dass die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer gleich bleiben sollten, auch wenn sich individuelle Belastungen ändern könnten.

Eine aktuelle Studie von Haus & Grund Deutschland zeigt (die Studie liegt Lutz Schneider Immobilienbewertung vor), dass etwa 80 % der Eigentümer höhere Steuern zahlen, im Durchschnitt über 100 % mehr als 2024. Der Durchschnitt stieg von 522 € auf 830 € pro Jahr. Nur 21 % hatten eine moderate Senkung.

Grundsteuerreform 2025-Das gebrochene Versprechen des Olaf Scholz

Grundsteuerreform 2025-Das gebrochene Versprechen des Olaf Scholz

Das gebrochene Versprechen des Olaf Scholz

Olaf Scholz hatte als damaliger Bundesfinanzminister zur Reform der Grundsteuer am 28.11.2018 vollmundig folgendes Statement zur Grundsteuerreform abgegeben. Sehen Sie selbst:

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Während der Planung und Umsetzung der Reform versprach Olaf Scholz, dass die Reform einkommensneutral sein würde. Das bedeutet, dass die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer auf nationaler Ebene gleich bleiben sollten, auch wenn sich die individuellen Steuerbelastungen für Eigentümer ändern könnten – einige würden mehr, andere weniger zahlen, je nach der neuen Bewertung ihrer Immobilie.

Olaf Scholz betonte, dass Kommunen ihre Steuersätze (Hebesätze) anpassen würden, um die Einnahmeneutralität zu gewährleisten. In einer Aussage im Jahr 2019 versicherte er: "Ich versichere Ihnen, dass es nicht zu einem höheren Steueraufkommen kommen wird" .

Er vertrat die Ansicht, dass kein Bürgermeister politisch überleben würde, wenn er den Hebesatz nicht senken würde, falls es zu einem Mehraufkommen käme.

Olaf Scholz sein Versprechen scheint nicht eingehalten worden zu sein, da viele Eigentümer jetzt mehr zahlen.

In besonderen Situationen tlw. bis zum zehn- oder sogar fünfundzwanzigfachen. Dies könnte einerseits auf die Autonomie der Kommunen zurückzuführen sein, die ihre Raten angepasst haben, um mehr Einnahmen zu generieren. 

Eine Studie von Ernst & Young zeigte, dass Kommunen ihre Hebesätze in den letzten Jahren erhöhten, um steigende Ausgaben wie die Unterbringung von Flüchtlingen, höhere Energiepreise und Gehälter für öffentliche Bedienstete zu decken.

Wir erleben in meinem Büro aber auch heftigste Fehlbeurteilungen innerhalb der Grundsteuer-Bewertungen bei den Gutachterausschüssen und Finanzämtern

Es bleibt unklar, ob die Regierung deshalb weitere Maßnahmen ergreifen wird. Ich habe derzeit den Eindruck: Nein.

Ergebnisse der Studie von Haus & Grund Deutschland

Eine umfassende Studie von Haus & Grund Deutschland, einer Organisation, die private Immobilienbesitzer vertritt, untersuchte die Auswirkungen der Reform anhand von 1.999 Antworten von Eigentümern. Die Ergebnisse zeigen, dass das Versprechen der Einkommensneutralität in vielen Fällen nicht eingehalten wurde. Die wichtigsten Befunde sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

Aspekt

Anteil der Eigentümer mit Erhöhung

durchschnittliche Steuer 2025

höchste Steuerhöhungen

Anteil mit Steuersenkung

Einfluss der Kommunen

Details

ca. 80 % der Befragten zahlen mehr, im Ø über 100 % mehr als 2024

830 € pro Jahr, im Vergleich zu 522 € im Jahr 2024

bes. im Bodenwertmodell, mit Zunahmen von über 300 % in einigen Fällen

nur 21 % hatten eine Senkung, im Durchschnitt um 22 %

69 % der Kommunen erhöhten ihre Hebesätze, was zu höheren Steuern führte

Die Studie zeigt, dass die durchschnittliche Grundsteuer 2025 bei 830 € pro Jahr lag, mit einem Median von 654 €, wobei der Bereich von 100 € (niedrigste 10 %) bis über 4.500 € (höchste Fälle) reichte. Im Vergleich dazu lag die durchschnittliche Steuer 2024 bei 522 €, was einen Anstieg von über 300 € pro Jahr bedeutet. Besonders betroffen waren Eigentümer von Einfamilien- und Zweifamilienhäusern (Durchschnitt 747 €, zuvor 463 €) sowie Mehrfamilienhäusern (1.370 €, zuvor 834 €).

Die Studie zeigt also: Für die meisten Eigentümer bedeutet die Reform eine spürbare Mehrbelastung. Doch warum ist das so, wenn die Politik doch Neutralität versprochen hat?

Besonders bitter: In manchen Fällen stieg die Steuer um mehrere Hundert Prozent. Die oberen 10 Prozent der Befragten verzeichneten Anstiege von über 300 Prozent, die oberen 5 Prozent sogar von über 410 Prozent. Das zeigt, dass die Reform für einige Eigentümer eine echte finanzielle Schockwelle bedeutet.

Grundsteuer 2025 - Unterschiedliche Modelle, unterschiedliche Belastungen

Die Grundsteuerreform erlaubt den Bundesländern, eigene Bewertungsmodelle für die Steuer zu nutzen. Die Studie vergleicht drei Modelle:

  • Bundesmodell: Dieses Modell, das in den meisten Bundesländern gilt, bewertet Immobilien anhand ihres aktuellen Werts. Hier stieg die Steuer im Durchschnitt um 98 Prozent, die Hebesätze um 95 Punkte.
  • Flächenmodell: In Bayern und anderen Ländern wird die Steuer basierend auf der Wohn- und Grundstücksfläche berechnet, unabhängig vom Immobilienwert. Hier stieg die Steuer um 104 Prozent, die Hebesätze aber um starke 244 Punkte.
  • Bodenwertmodell (Baden-Württemberg): Dieses Modell fokussiert sich auf den Wert des Grundstücks. Hier war der Steueranstieg mit 141 Prozent am höchsten, obwohl die Hebesätze im Durchschnitt um 180 Punkte gesenkt wurden.

Interessant ist, dass die Unterschiede zwischen Bundes- und Flächenmodell laut der Regressionsanalyse in der Studie von Haus & Grund nicht auf die Bewertungsmethoden selbst zurückzuführen sind, sondern auf die unterschiedlichen Hebesatzanpassungen. Das Bodenwertmodell in Baden-Württemberg führt jedoch strukturell zu höheren Belastungen, selbst wenn die Hebesätze gesenkt wurden.

Auswirkungen der gestiegenen Grundsteuer auf Eigentümer und Mieter

Die erhöhte Grundsteuer hat direkte finanzielle Folgen für Immobilienbesitzer, die nun höhere jährliche Kosten tragen müssen. Für diejenigen, die ihre Immobilien vermieten, besteht die Möglichkeit, diese Kosten an Mieter weiterzugeben, etwa durch höhere Mieten oder Nebenkosten. In Deutschland ist es üblich, dass Vermieter die Grundsteuer in den Nebenkosten einbeziehen, die Mieter zusätzlich zur Miete zahlen. Daher könnten auch Mieter die Auswirkungen der Reform durch steigende Lebenshaltungskosten spüren.

Die Unterschiede in den Steuererhöhungen zwischen verschiedenen Regionen und Immobilientypen könnten zu ungleichen finanziellen Belastungen führen, was potenziell die Immobilienwerte und den Immobilienmarkt beeinflussen könnte. Besonders Eigentümer großer Wohnimmobilien und unbebauter Grundstücke sind betroffen, wie ein Frühjahrsgutachten der Immobilienbranche bestätigt.

Auswirkungen der Grundsteuerreform 2025 auf Gewerbeimmobilien

Die Grundsteuerreform 2025 hat in Deutschland für viel Diskussion gesorgt – nicht nur bei privaten Hausbesitzern, sondern auch bei Eigentümern von Gewerbeimmobilien. Während die Reform laut Bundesregierung, insbesondere dem damaligen Finanzminister Olaf Scholz, „aufkommensneutral“ sein sollte, zeigt eine Studie von Haus & Grund Deutschland, dass viele Immobilieneigentümer deutlich höhere Steuerlasten zu tragen haben.

Doch wie sieht es speziell bei Gewerbeimmobilien aus? In diesem Artikel analysieren wir die Auswirkungen der Reform auf Gewerbeimmobilien, beleuchten das gebrochene Versprechen der Aufkommensneutralität und erklären, was das für Unternehmen und Investoren bedeutet – verständlich für den Normalbürger.

Im Gegensatz zu Wohnimmobilien, die laut Studie oft eine deutliche Mehrbelastung erfahren, profitieren Gewerbeimmobilien in vielen Fällen von einer geringeren Steuerlast. Mehrere Quellen bestätigen diesen Trend:

  • Wertentwicklung als Schlüsselfaktor: Gewerbeimmobilien haben in den letzten Jahrzehnten oft weniger stark an Wert gewonnen als Wohnimmobilien, insbesondere in städtischen Ballungsgebieten. Da die neue Grundsteuer auf aktuellen Werten basiert, führt dies in vielen Fällen zu einer niedrigeren Bewertung und damit zu einer geringeren Steuerlast für Gewerbeimmobilien.
  • Beispiel Schwerin: In Schwerin sinkt die Grundsteuer für ein Geschäftsgrundstück in der Innenstadt von 15.055 Euro (2024) auf 5.924 Euro (2025), selbst mit erhöhten Hebesätzen auf 6.432 Euro – eine Reduktion um über die Hälfte.
  • Regionale Unterschiede: In Nordrhein-Westfalen zeigt sich, dass Gewerbeimmobilien in vielen Städten entlastet werden, während Wohnimmobilien stärker belastet sind. Dies liegt an der heterogenen Wertentwicklung: Wohnlagen in ehemals günstigen Gebieten sind oft stark gestiegen, während Gewerbegrundstücke stabiler blieben.

Die Studie selbst fokussiert sich stärker auf private Eigentümer, aber sie erwähnt, dass die Aufkommensneutralität rechentechnisch eingehalten werden könnte, wenn Gewerbeimmobilien oder unbebaute Grundstücke weniger zahlen, um die Mehrbelastung bei Wohnimmobilien auszugleichen. Dies bestätigt, dass Gewerbeimmobilien in vielen Fällen begünstigt sind.

Grundsteuer für Gewerbeimmobilien in Sachsen

Die im Vorabschnitt aufgeführte Senkungen für Gewerbeimmobilien trifft in Sachsen gerade nicht zu.

Denn die Sächsische Regierung unter Ministerpräsident Michael Kretschmer hat sich eines fiesen Tricks bedient: 

Im Freistaat Sachsen ist die Grundsteuer für einige Immobilienarten besonders hoch, da in Sachsen die Steuermesszahlen besonders hoch und abweichend vom Bundesmodell festgelegt worden sind.

Die Steuermesszahl liegt in Sachsen für unbebaute Grundstücke sowie bebaute Grundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) bei 0,36 Promille (Bundesdurchschnitt unbebaute Grundstücke 0,31 Promille, Bundesdurchschnitt bebaute Grundstücke 0,34 Promille).  

Bei bebauten Grundstücken wie Teileigentum, Geschäftsgrundstücken (bspw. Gewerbeimmobilien, Industrieimmobilien, Hotel- und Gastronomieimmobilien, Logistikimmobilien etc.), gemischt genutzten Grundstücken (bspw. Wohn- und Geschäftshäuser etc.) und sonstige bebaute Grundstücke (bspw. Wochenendhäuser, Garagen etc.) liegt die Steuermesszahl bei 0,72 Promille (Bundesdurchschnitt bebaute Grundstücke 0,34 Promille), was glatt zu einer mehr als doppelten Höhe der Grundsteuer in Sachsen für die aufgeführten Objektarten führt.

Hat die Regierung bei der Grundsteuerreform 2025 versagt?

Aus Sicht des Normalbürgers ist das gebrochene Versprechen von Olaf Scholz ein erheblicher Vertrauensbruch. Die Politikverdrossenheit geht in die nächste Stufe. 

Viele Eigentümer hatten darauf vertraut, dass die Politik ihr Wort hält. Stattdessen sehen sie sich mit teils drastischen Mehrbelastungen konfrontiert, die das Familienbudget oder die Rentenplanung belasten können.

Besonders für ältere Menschen, die in ihrem Haus wohnen bleiben möchten, oder für Vermieter, die die Kosten nicht vollständig auf Mieter umlegen können, ist das eine sehr bittere Pille.

Wie ist das gebrochene Versprechen des Olaf Scholz zu bewerten?

Das Versprechen von Olaf Scholz, dass die Grundsteuerreform niemanden stärker belasten würde, war politisch gut gemeint, aber realitätsfern. Es gibt mehrere Gründe, warum dieses Versprechen nicht gehalten wurde:

  • Fehlende gesetzliche Kontrolle: Ohne einen Mechanismus, der Gemeinden zwingt, ihre Hebesätze so anzupassen, dass die Einnahmen gleich bleiben, war die Neutralität von Anfang an ein Wunschtraum. Die kommunale Freiheit wurde über die Interessen der Eigentümer gestellt.
  • Kommunale Finanznot: Viele Gemeinden stehen unter finanziellen Druck, sei es durch gestiegene Ausgaben oder rückläufige Einnahmen. Die Reform bot eine Gelegenheit, die Grundsteuer als Einnahmequelle auszubauen, ohne dass dies politisch zu stark aufgefallen wäre.
  • Mangelnde Transparenz: Viele Eigentümer wussten vor der Umfrage nicht, wie stark ihre Steuer steigen würde. Die komplexe Berechnung und die späte Kommunikation der neuen Hebesätze machten es schwer, die Folgen der Reform frühzeitig einzuschätzen.

Was können Eigentümer gegen die Grundsteuer tun?

Die Ergebnisse der Studie sind ein Weckruf für Immobilieneigentümer. Hier sind einige Schritte, die Betroffene unternehmen können:

  • Grundsteuerbescheid prüfen: Jeder Eigentümer erhält einen neuen Bescheid. Es lohnt sich, diesen genau zu kontrollieren, da Fehler bei der Bewertung oder Berechnung möglich sind.
  • Widerspruch einlegen: Falls die Berechnung fehlerhaft erscheint, kann ein Widerspruch beim Finanzamt eingelegt werden. Hierbei kann ein Steuerberater oder ein Verband wie Haus & Grund helfen.
  • Politisches Engagement: Die Studie zeigt, dass die Hebesätze der Gemeinden entscheidend sind. Eigentümer können sich an lokale Politiker wenden und fordern, dass die Hebesätze gesenkt werden, um die Belastung zu reduzieren.
  • Mitgliedschaft in Verbänden: Organisationen wie Haus & Grund bieten Unterstützung und Informationen. Sie setzen sich auch politisch für die Interessen der Eigentümer ein.
  • Beauftragen Sie einen zertifizierten Sachverständigen (Lutz Schneider Immobilienbewertung ist entsprechend zertifiziert) mit der Überprüfung des Steuerbescheides und sofern Erfolgsaussichten auf eine erhebliche Senkung der Grundsteuerlast bestehen, mit der Erstellung eines qualifizierten Gutachtens zum sog. "Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts". Rufen oder sprechen Sie mich ruhig an. 

Fazit: Eine Grundsteuerreform mit erheblichen Nebenwirkungen

Die Grundsteuerreform 2025 sollte die Steuer gerechter machen, ohne die Bürger stärker zu belasten.

Doch die Haus & Grund-Studie zeigt: Für die meisten Eigentümer ist die Steuer gestiegen, teils erheblich. Das Versprechen von Olaf Scholz, dass niemand mehr zahlen müsse, wurde nicht gehalten. Schuld daran ist vor allem die Politik der Gemeinden, die ihre Hebesätze kräftig angehoben haben, sowie das Fehlen eines gesetzlichen Zwangs zur Neutralität.

Für den Normalbürger bedeutet das: Höhere Kosten für das eigene Haus oder die Wohnung, die oft unerwartet kommen.

Die Reform mag in der Theorie sinnvoll gewesen sein, doch in der Praxis fühlen sich viele Eigentümer getäuscht.

Es bleibt zu hoffen, dass die Politik die Ergebnisse der Studie ernst nimmt und Maßnahmen ergreift, um die Belastung für private Eigentümer zu mildern. Bis dahin sollten Betroffene ihre Bescheide prüfen und sich engagieren – sei es durch Widerspruch oder politischen Druck.

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Aktuelle Schlagworte: Grundsteuerreform 2025-Das gebrochene Versprechen des Olaf Scholz

Schlagworte: Grundsteuer, Grundsteuer 2025, Immobilienbewertung Immobilienbewertung Grundsteuer, Bodenrichtwerte, Bodenrichtwertzonen, Sachsen, Dresden, Chemnitz, Leipzig, Brandenburg, Berlin, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Grundsteuerreform 2025, Versprechen, Olaf Scholz, Das gebrochene Versprechen des Olaf Scholz


Gibt es baureifes Land im Aussenbereich

Gibt es baureifes Land im Aussenbereich?

Gibt es baureifes Land im Aussenbereich? 

Gibt es baureifes Land im Aussenbereich? - Diese Frage wird mir in der letzten Zeit immer häufiger - auch in Verbindung mit der Grundsteuer 2025 - gestellt.

Um es kurz zu machen. 

NEIN

Im Außenbereich gibt es kein baureifes Land. Es kann dort auch keine Bodenrichtwerte für baureifes Land geben, weil es im Aussenbereich keine durch jedermann (neu) zu bebauende Grundstücke gibt.

Immer häufiger sehe ich in Bodenrichtwertkarten baureifes Land im Außenbereich. Dies ist fachlich schlicht weg falsch.

Nachfolgend will ich ausführlich aufzeigen warum dies so ist.

Gibt es baureifes Land im Aussenbereich

Gibt es baureifes Land im Aussenbereich?

Was ist baureifes Land?

Die Definition für den Begriff baureifes Land findet sich in § 3 Abs. 4 Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 (ImmoWertV 21):

Das steht schwarz auf weiß:

"Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und nach den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind."

Dies bedeutet, ein Grundstück muss rechtlich und physisch für den Bau geeignet sein.

Was ist der Aussenbereich?

Der Aussenbereich ist ein zentraler Begriff im deutschen Bauplanungsrecht und wird durch § 35 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.

Der Aussenbereich umfasst alle Grundstücke, die weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) liegen noch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören, wie in § 34 BauGB beschrieben. Dies schließt große, von Bebauung umgebene Freiflächen ein, die den Bebauungszusammenhang unterbrechen und nicht als Baulücken gelten. Die Regelung zielt darauf ab, Landschaftszersiedelung zu verhindern und die Natur zu schützen, weshalb die Bebauung im Aussenbereich grundsätzlich stark eingeschränkt ist.

Dabei ist zu beachten, dass der Aussenbereich grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1964 – 1 B 35.63, BRS 15 Nr. 31).

Im Aussenbereich ist eine Bebauung also grundsätzlich verboten, es sei denn, es handelt sich um privilegierte Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB. Diese umfassen:

  • Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
  • Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme, Wasser und Abwasserwirtschaft (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB).
  • Vorhaben, die aufgrund besonderer Anforderungen an die Umgebung oder ihrer Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden können, wie Wind- oder Wasserenergieanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 und § 249 BauGB).
Diese Vorhaben sind nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen (bspw. Darstellung im Flächennutzungsplan) und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

Was ist ein "im Zusammenhang bebauter Ortsteil"?

Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil (i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB) ist jeder Bebauungskomplex innerhalb des Gebiets einer Gemeinde, der durch Anzahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht und eine organische Siedlungsstruktur aufweist. Dazu zählt jede aufeinanderfolgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986-IV C 15.84; NJW 1987, 1656).

§ 34 BauGB regelt: „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“

Insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sind Regeln für die Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs entwickelt worden:

  • Bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Aussenbereich ist den Grundstücks- und Flurstücksgrenzen keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Ein Grundstück ist, selbst wenn es bebaut ist, nicht in seiner vollen Ausdehnung dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen  (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 – IV C 47.88; Urteil vom 03.03.1972 – IV C 4.69.
  • Ein Bauvorhaben, welches im Anschluss an die bebaute Ortslage ausgeführt werden soll, gehört grundsätzlich nicht mehr zum Innen- sondern zum Aussenbereich, weil mit ihm eine ungeordnete Ausuferung der vorhandenen Bebauung eingeleitet wird (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976-IV C 72.74; BauR 19, 76).
  • Hieraus folgt, dass grundsätzlich nach der Putzkante des letzten Vorhabens auf der jeweiligen Straßenseite der Innenbereich endet und der Aussenbereich beginnt.
  • Eine solche Beeinträchtigung liegt zunächst nur vor, wenn sich die Gefahr der Ausuferung auch konkret hinreichend belegen lässt, d. h. wenn hinter der letzten Bebauung lediglich noch ein oder zwei Baugrundstücke potentiell möglich sind, so können diese Grundstücke noch als den Innenbereich zuzuordnend angesehen und entsprechend der Umgebungsbebauung bebaut werden.
  • Der Eindruck eines geschlossenen Bebauungszusammenhanges wird grundsätzlich auch nicht durch das Vorhandensein einer Baulücke gestört. Ist die Fläche einer bebaubaren Baulücke jedoch so groß, dass sie in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt wird, so ist ein Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB nicht mehr gegeben (BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71; BBauBl. 1974, 351). Es handelt sich dann um einen sogenannten „Aussenbereich im Innenbereich“.

Zum Begriff der "Baulücke"

Von einer Baulücke spricht man, wenn es sich um Flächen handelt, die vom jeweiligen Bebauungszusammenhang miterfasst werden. Das bedeutet: Es handelt sich um solche unbebauten Flächen, die am Bebauungszusammenhang teilnehmen und deren Bebaubarkeit sich nach der umgebenden Bebauung richten.

Feste Zahlenwerte für die maximale Ausdehnung einer Baulücke können nicht angegeben werden. Dies bedeutet: geographisch/mathematische Maßstäbe sind für die Beurteilung ungeeignet. Auch die Anzahl der unbebauten Grundstücke ist nicht maßgebend. Entscheidend ist die Frage, inwieweit die umgebende Bebauung das zu beurteilende Grundstück prägt, sodass eine Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB möglich ist.

Vorliegende Rechtsprechung zur Größe von Baulücken

Baulücke

60 m

im Wohngebiet, bei aufgelockerter Bauweise bis 90 m (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.86 – 8 S 2815/85 – BauR 1987, 59: Beschluss vom 04.10.1991 – 3 S 2087/91 -, BauR 1992, 45

90 m

VGH BW Baurecht 1987, 59 = BRS 46 Nr. 81

130 m

BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 – 4 C 1.91

keine Baulücke

120 m

Schleswig-Holsteinisches OVG Baurecht 2001, 374

130 m

BayVGH, Urteil vom 04.08.88 – 2 W 86.3043, BauR 1989,309

150 m

OVG Bremen, Urt. v. 12.03.1985 – 1 BA 92/84, BauR 1985, 535

170 m

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.1987 – 8 S 658/87

Fazit: Gibt es baureifes Land im Aussenbereich?

Auch wenn dies einige sächsische Gutachterausschüsse in Ihren Bodenrichtwertkarten fälschlicherweise immer mal wieder behaupten:

Im Aussenbereich gibt es kein baureifes Land (Definition in § 3 Abs. 4 ImmoWertV). Baureifes Land gem. § 3 Abs. 4 ImmoWertV 21 sind Flächen die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und nach den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind. Dies trifft im Außenbereich gerade nicht zu.

Der Aussenbereich soll prinzipiell von einer Bebauung freigehalten werden. Allgemein zulässig sind im Aussenbereich nur

  • privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB),
  • begünstigte sonstige (teilprivilegierte) Vorhaben (§ 35 Abs. 4 BauGB) sowie
  • im Ausnahmefall sonstige Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB).

Vorhandene Bebauungen im Aussenbereich besitzen ggf. einen Bestandsschutz, aber eine zusätzliche Bebauung ist im Aussenbereich nicht möglich.

Zudem ist der § 15 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 21) einschlägig. Demnach sind die Bodenrichtwertzonen durch die zuständigen Gutachterausschüsse so abzugrenzen, dass Wertunterschiede innerhalb einer Bodenrichtwertzone max. 30,00 % betragen dürfen.

Falls die Unterschiede zwischen bebauten und unbebauten Flächen signifikant sind (z. B. ein bebauter Bereich für Wohnnutzung und ein unbebautes Ackerland), muss das Grundstück in zwei oder mehr Bodenrichtwertzonen aufgeteilt werden. Die Grenze zwischen diesen Zonen müssen entlang der Nutzungs- oder Wertunterschiede verlaufen. Dies erfordert eine detaillierte Kartierung durch die Gutachterausschüsse, um sicherzustellen, dass jede Zone homogen bleibt. Auch wenn diese eine kleinteiligere Abgrenzung häufig ablehnen, weil es ihnen schlicht zu viel Arbeit aufbürdet.

Die Wertigkeit von bebauten Grundstücken im Aussenbereich lassen sich nicht durch Bodenrichte oder Bodenrichtwertzonen festlegen. Es ist jeweils eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Der Bodenwert bebauter Grundstücke im Aussenbereich muss deshalb unter Berücksichtigung

  • der schlechteren Erschließungssituation,
  • der Entfernung zum Baugebiet und der besonderen Lage sowie
  • der eingeschränkten/erschwerten Nutzungsänderung bzw. -erweiterung

individuell abgeleitet werden. Zusätzlich sind ggf. Anpassungen an Grundstücksgröße und die bauliche Ausnutzbarkeit zu berücksichtigen. 

Beispiele für die fehlerhafte Darstellung/Abgrenzung/Definition von Bodenrichtwerten im Aussenbereich

falscher Bodenrichtwert im Außenbereich

falscher Bodenrichtwert im Außenbereich

falsche Definition Bodenrichtwert

falsche Definition Bodenrichtwert

Die beiden Bilder zeigen ein Grundstück welches zweifelsfrei im Aussenbereich (§ 35 BauGB) liegt. Der Bodenrichtwert ist mit 119,00 €/m² festgelegt. Der Entwicklungszustand ist als "baureifes Land" festgesetzt, was es wie ausführlich dargelegt im Aussenbereich nicht gibt. Die unbebaute Fläche des Grundstücks ist nicht baulich nutzbar, da es keine zusätzliche bauliche Nutzung im Außenbereich gibt.

Was sagen die Gutachterausschüsse der Bundesländer dazu?

Rheinland-Pfalz

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich Westpfalz (Rheinland-Pfalz) schreibt in einem Dokument dazu völlig zutreffend:

"Im Aussenbereich kann es in der Regel keine Bodenrichtwerte für baureifes Land geben. Denn im Aussenbereich ist die planungsadäquate Nutzung in der Regel eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung, da im Aussenbereich grundsätzlich Bauverbot gilt."

Thüringen

Im Freistaat Thüringen hat man eine eigene Berechnungsweise für die Bodenwerte im Aussenbereich geschaffen. In Abhängigkeit vom Preisniveau von Flächen im Innenbereich (benachbartes Dorfgebiet) und den landwirtschaftlichen Bodenwerten (vorwiegend Ackerland, bzw. Grünland,  wenn kein Ackerwert vorhanden ist) hat man Umrechnungskoeffizienten für die einzelnen Städte und Landkreise ermittelt.

Diese Umrechnungskoeffizienten betragen zwischen dem 2,5-fachen (Landkreis Altenburger Land) und dem 50,8-fachen (Landeshauptstadt Erfurt). Diese sind dann mit dem Bodenwert für Landwirtschaftsflächen zu multiplizieren.

Bei einem angenommenen Bodenwert von 1,00 €/m² Landwirtschaftsfläche ergeben sich so Bodenwerte für Aussenbereichsflächen mit 2,50 €/m² (Landkreis Altenburger Land) und 50,80 €/m² (Landeshauptstadt Erfurt).

Diese Berechnungsweise gilt nur für die Ermittlung der Grundsteuerwerte. Sie gilt nicht für die "normale" Immobilienbewertung.

Hessen

Das Hessische Grundsteuergesetz (HGrStG) regelt in § 7 einen Faktor. Demnach gilt für die Grundsteuer in Hessen für bebaute und bebaubare (???) Grundstücke im Außenbereich zehn Prozent des durchschnittlichen Bodenrichtwertes in der jeweiligen Gemeinde (§ 7 Abs. 3 HGrStG). Die für alle Gemeinden berechneten durchschnittlichen Bodenrichtwerte werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

Die durchschnittlichen Bodenrichtwerte liegen demnach in ländlichen Gemeinden bei ca. 20,00 €/m² bis 30,00 €/m², in Großstädten bis zu 800,00 €/m² bis 925,00 €/m² (Darmstadt, Wiesbaden) und bei 1.873,00 €/m² (Frankfurt am Main). 

Daraus ergeben sich die Bodenwerte im Aussenbereich mit 2,00 €/m² bis 3,00 €/m² (ländliche Gemeinden), 80,00 €/m² bis 92,50 €/m² (Großstädte wie Darmstadt und Wiesbaden) sowie bei 187,30 €/m² (Frankfurt am Main). 

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Aktuelle Schlagworte: Gibt es baureifes Land im Aussenbereich? 

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