Die obersten Finanzbehörden der Länder halten entgegen dem BFH-Urteil vom 05.12.2019 weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes auch durch von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifizierte Sachverständige erfolgen kann.
Dies ist durch die kürzlich veröffentlichten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 02.12.2020 bekannt gemacht geworden.
In dem Erlass halten die obersten Finanzbehörden der Länder erneut (wie auch bereits in ihrem Erlass vom 19.02.2014) an ihrer Auffassung fest, dass der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder durch ein Gutachten eines Sachverständigen mit besonderen Erfahrungen und Kenntnissen in der Bewertung von Grundstücken erbracht werden kann.
Konkret sind dies öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder Sachverständige, die eine Zertifizierung durch eine nach der DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle nachweisen können. Hintergrund dieses Erlasses ist die Rechtsauffassung des BFH in seinem Urteil vom 05.12.2019 (II R 9/18), dass der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nur durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erbracht werden kann. Mit dem aktuellen Erlass ordnen die obersten Finanzbehörden der Länder an, das vorgenannte BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Damit können Gutachten von Sachverständigen, die von SprengnetterZert zertifiziert sind, nicht aufgrund mangelnder Qualifikation von den Finanzämtern zurückgewiesen werden.
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Quelle: Sprengnetter GmbH
2 Kommentare
[…] in Betracht kommen. Die obersten Finanzbehörden der Länder hatten daraufhin mit einem Nichtanwendungserlass zu diesem Urteil […]
[…] (Weitere Informationen zu den gleichlautenden Erlassen finden Sie in unserem Beitrag dazu.) […]
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Lutz Schneider
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